Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1976

Geschäftszahl

1342/76

Rechtssatz

Wenn ein Waffenbenützer nicht von vornherein ausschließen kann, daß sich Personen durch die Abgabe von - wenn auch nicht scharfen -

Schüssen im Wohngebiet bedroht fühlen, hat er die Waffe leichtfertig verwendet.