Der Vorrang wird durch vorschriftswidriges Verhalten des Bevorrangten nicht verwirkt.
Die Wartpflicht besteht so lange, bis nach Beobachtung des bevorrangten Gegenverkehrs die volle Gewissheit besteht, dass eine Gefährdung oder Behinderung bevorrangter Verkehrsteilnehmer durch das Abbiegen auszuschließen ist.