Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1976

Geschäftszahl

1207/76

Rechtssatz

Die Wartpflicht besteht so lange, bis nach Beobachtung des bevorrangten Gegenverkehrs die volle Gewissheit besteht, dass eine Gefährdung oder Behinderung bevorrangter Verkehrsteilnehmer durch das Abbiegen auszuschließen ist.