Verwaltungsgerichtshof
08.11.1976
1207/76
Die Wartpflicht besteht so lange, bis nach Beobachtung des bevorrangten Gegenverkehrs die volle Gewissheit besteht, dass eine Gefährdung oder Behinderung bevorrangter Verkehrsteilnehmer durch das Abbiegen auszuschließen ist.