Ob die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 FLG vorliegen, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Hat die Behörde Bodenproben vornehmen und das Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen erstellen lassen, welches auf Verwaltungsebene unwiderlegt blieb, dann kann schon im Hinblick auf das vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot in der Beschwerde nicht mit Erfolg behauptet werden, der Vergleich mit den Musterproben sei nicht richtig vorgenommen worden.Ob die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, FLG vorliegen, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Hat die Behörde Bodenproben vornehmen und das Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen erstellen lassen, welches auf Verwaltungsebene unwiderlegt blieb, dann kann schon im Hinblick auf das vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot in der Beschwerde nicht mit Erfolg behauptet werden, der Vergleich mit den Musterproben sei nicht richtig vorgenommen worden.