Der im Jahre 1943 geborene Beschwerdeführer ist neben seinem Hauptberuf als Sozialversicherungsangestellter bei dem Linzer Funktaxiunternehmer H als Taxilenker beschäftigt. Unter Bezugnahme auf die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundenen Gefahren für die persönliche Sicherheit des Fahrers beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses, doch wies die zur Erledigung dieses Begehrens zuständige Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 25. Juni 1975 den bei ihr am 16. April 1975 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, ab. In der Begründung dieses Bescheides berief sich die Behörde auf eine im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, in der das Ansuchen des Beschwerdeführers deshalb nicht befürwortet worden war, weil der Antragsteller den Beruf eines Taxilenkers nur nebenbei ausübe. Die Behörde schloß sich - wie aus der weiteren Bescheidbegründung hervorgeht - der darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung an, wonach die bloß fallweise Ausübung des Berufes als Aushilfstaxilenker keine ausreichende Begründung für die Ausstellung eines Waffenpasses darstelle. Da eine solche waffenrechtliche Urkunde für Lebenszeit ausgestellt werde, würde es zu leicht möglich, als „vorübergehender Aushilfstaxilenker“ für immer einen Waffenpaß zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, daß er in gleicher Weise wie ein Berufstaxilenker besonderen Gefahren ausgesetzt sei, weshalb sein Antrag abgewiesen habe werden müssen.Der im Jahre 1943 geborene Beschwerdeführer ist neben seinem Hauptberuf als Sozialversicherungsangestellter bei dem Linzer Funktaxiunternehmer H als Taxilenker beschäftigt. Unter Bezugnahme auf die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundenen Gefahren für die persönliche Sicherheit des Fahrers beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses, doch wies die zur Erledigung dieses Begehrens zuständige Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 25. Juni 1975 den bei ihr am 16. April 1975 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 2, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121, ab. In der Begründung dieses Bescheides berief sich die Behörde auf eine im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, in der das Ansuchen des Beschwerdeführers deshalb nicht befürwortet worden war, weil der Antragsteller den Beruf eines Taxilenkers nur nebenbei ausübe. Die Behörde schloß sich - wie aus der weiteren Bescheidbegründung hervorgeht - der darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung an, wonach die bloß fallweise Ausübung des Berufes als Aushilfstaxilenker keine ausreichende Begründung für die Ausstellung eines Waffenpasses darstelle. Da eine solche waffenrechtliche Urkunde für Lebenszeit ausgestellt werde, würde es zu leicht möglich, als „vorübergehender Aushilfstaxilenker“ für immer einen Waffenpaß zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, daß er in gleicher Weise wie ein Berufstaxilenker besonderen Gefahren ausgesetzt sei, weshalb sein Antrag abgewiesen habe werden müssen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer im wesentlichen dagegen, daß in der Beurteilung der Gefahrenlage zwischen haupt- und nebenberuflich tätigen Taxilenkern unterschieden werde, wobei er im Einklang mit seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere darauf hinwies, daß bei ihm umso eher ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe bestehe, als er seine nebenberufliche Tätigkeit als Taxilenker immer nur nachts ausübe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. August 1975 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung ihrer abweislichen Rechtsmittelentscheidung bezog sich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zunächst auf die für die Personenbeförderung im Taxigewerbe geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 47/1964 und 89/1970, derzufolge keine Beförderungspflicht bestehe, wenn der Lenker bei Erhalt eines Fahrbefehles oder während einer Fahrt hinsichtlich der Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder seiner persönlichen Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrstrecke Bedenken habe. Überdies müsse das im Taxigewerbe verwendete Kraftfahrzeug mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen mit Funkeinrichtung müsse die Betätigung der Anlage auch in der Funkzentrale erkennbar sein, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben seien. In der weiteren Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung führte die belangte Behörde aus, sie sei der Ansicht, daß durch ein entsprechend präventives Verhalten des Taxilenkers ein gewalttätiger Überfall weitgehend verhindert werden könne und ein solches Verhalten mehr Schutz biete als der Besitz einer Waffe, mit der der Lenker - sofern dazu noch Gelegenheit bestehe - lediglich einen bereits im Gang befindlichen Angriff abwehren könne. Fahrten mit bedenklichem Ziel, beispielsweise in abgelegene Gegenden oder über weite Entfernungen, könnten abgelehnt werden. Die persönliche Sicherheit des Fahrers müsse über finanzielle Erwägungen gestellt werden und setze auch dem Profitdenken des Unternehmers Grenzen. Die Verlockung, eine wenn auch bedenklich erscheinende Fahrt könnte sich als finanziell nutzbringend herausstellen, dürfe nicht dazu führen, ein erhöhtes Risiko in Kauf zu nehmen und dieses etwa durch den Besitz einer Waffe kompensieren zu wollen. Das vom Beschwerdeführer benützte Taxi sei mit Funk ausgestattet. Häufige Standortmeldungen oder die Benützung bestimmter Codewörter würden einen etwaigen Angreifer eher von einer beabsichtigten Tat abhalten als selbst der offen zur Schau getragene Besitz einer Waffe. Ein beispielsweise vom Fahrgastraum her gegen den Fahrer von hinten geführter Schlag würde ohne Zweifel mit einer Intensität geführt werden, die - mit all den damit für den Lenker verbundenen schweren Folgen - den Gewalttäter ausschließen lasse, daß der Lenker noch fähig sei, die Waffe gegen den Angreifer zu erheben. Präventives Verhalten erscheine daher für den Beschwerdeführer der beste Schutz. Bei einem demgemäßen Verhalten sei die belangte Behörde nicht der Ansicht, daß der Beschwerdeführer in Ausübung seines Nebenberufes einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei, die das für jedermann bestehende Risiko eines Überfalls erheblich übersteigen würde, weshalb ein Bedarf im Sinne des Waffengesetzes beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Für diesen Fall stelle § 17 Abs. 2 2. Satz leg. cit. die Ausstellung eines Waffenpasses in das im Sinne des § 7 des Gesetzes zu übende Ermessen der Behörde. In diesem Zusammenhang aber ergebe sich schon bei einem bloßen Vergleich der Zeit, die der Beschwerdeführerin einem zweifellos ungefährlichen Hauptberuf zubringe, zuzüglich der der Erholung gewidmeten Zeit, mit derjenigen, die ihm dann noch für seinen Nebenberuf als Taxilenker zur Verfügung steht, daß das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Waffenbesitz voranzustellen sei. Auch unter dem Aspekt des § 17 Abs. 2 2. Satz des Waffengesetzes 1967 habe dem Standpunkt des Beschwerdeführers daher nicht entsprochen werden können.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. August 1975 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung ihrer abweislichen Rechtsmittelentscheidung bezog sich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zunächst auf die für die Personenbeförderung im Taxigewerbe geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1955,, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1964, und 89 aus 1970,, derzufolge keine Beförderungspflicht bestehe, wenn der Lenker bei Erhalt eines Fahrbefehles oder während einer Fahrt hinsichtlich der Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder seiner persönlichen Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrstrecke Bedenken habe. Überdies müsse das im Taxigewerbe verwendete Kraftfahrzeug mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen mit Funkeinrichtung müsse die Betätigung der Anlage auch in der Funkzentrale erkennbar sein, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben seien. In der weiteren Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung führte die belangte Behörde aus, sie sei der Ansicht, daß durch ein entsprechend präventives Verhalten des Taxilenkers ein gewalttätiger Überfall weitgehend verhindert werden könne und ein solches Verhalten mehr Schutz biete als der Besitz einer Waffe, mit der der Lenker - sofern dazu noch Gelegenheit bestehe - lediglich einen bereits im Gang befindlichen Angriff abwehren könne. Fahrten mit bedenklichem Ziel, beispielsweise in abgelegene Gegenden oder über weite Entfernungen, könnten abgelehnt werden. Die persönliche Sicherheit des Fahrers müsse über finanzielle Erwägungen gestellt werden und setze auch dem Profitdenken des Unternehmers Grenzen. Die Verlockung, eine wenn auch bedenklich erscheinende Fahrt könnte sich als finanziell nutzbringend herausstellen, dürfe nicht dazu führen, ein erhöhtes Risiko in Kauf zu nehmen und dieses etwa durch den Besitz einer Waffe kompensieren zu wollen. Das vom Beschwerdeführer benützte Taxi sei mit Funk ausgestattet. Häufige Standortmeldungen oder die Benützung bestimmter Codewörter würden einen etwaigen Angreifer eher von einer beabsichtigten Tat abhalten als selbst der offen zur Schau getragene Besitz einer Waffe. Ein beispielsweise vom Fahrgastraum her gegen den Fahrer von hinten geführter Schlag würde ohne Zweifel mit einer Intensität geführt werden, die - mit all den damit für den Lenker verbundenen schweren Folgen - den Gewalttäter ausschließen lasse, daß der Lenker noch fähig sei, die Waffe gegen den Angreifer zu erheben. Präventives Verhalten erscheine daher für den Beschwerdeführer der beste Schutz. Bei einem demgemäßen Verhalten sei die belangte Behörde nicht der Ansicht, daß der Beschwerdeführer in Ausübung seines Nebenberufes einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei, die das für jedermann bestehende Risiko eines Überfalls erheblich übersteigen würde, weshalb ein Bedarf im Sinne des Waffengesetzes beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Für diesen Fall stelle Paragraph 17, Absatz 2, 2. Satz leg. cit. die Ausstellung eines Waffenpasses in das im Sinne des Paragraph 7, des Gesetzes zu übende Ermessen der Behörde. In diesem Zusammenhang aber ergebe sich schon bei einem bloßen Vergleich der Zeit, die der Beschwerdeführerin einem zweifellos ungefährlichen Hauptberuf zubringe, zuzüglich der der Erholung gewidmeten Zeit, mit derjenigen, die ihm dann noch für seinen Nebenberuf als Taxilenker zur Verfügung steht, daß das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Waffenbesitz voranzustellen sei. Auch unter dem Aspekt des Paragraph 17, Absatz 2, 2. Satz des Waffengesetzes 1967 habe dem Standpunkt des Beschwerdeführers daher nicht entsprochen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. In ihrer Ausführung wird der belangten Behörde in der Hauptsache vorgeworfen, daß sie die Bedarfsfrage im Sinne des § 17 Abs. 2 1. Satz in Verbindung mit § 18 des Waffengesetzes 1967 rechtsirrig beantwortet und - subsidiär - auch von der ihr im § 17 Abs. 2 2. Satz des Gesetzes im Zusammenhalt mit § 7 (vgl. auch Art. 130 Abs. 2 B-VG) eingeräumten Ermächtigung zur Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. In ihrer Ausführung wird der belangten Behörde in der Hauptsache vorgeworfen, daß sie die Bedarfsfrage im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz in Verbindung mit Paragraph 18, des Waffengesetzes 1967 rechtsirrig beantwortet und - subsidiär - auch von der ihr im Paragraph 17, Absatz 2, 2. Satz des Gesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 7, vergleiche , auch Artikel 130, Absatz 2, B-VG) eingeräumten Ermächtigung zur Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 1. Satz des Waffengesetzes 1967 hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen liegt - wie sich aus dem ersten Halbsatz des § 17 Abs. 2.2. Satz ergibt - im Ermessen der Behörde, die in einem derartigen Fall der Ermessensübung, dem § 7 des Gesetzes zufolge, private Rechte und Interessen (nur) insoweit zu berücksichtigen hat, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Im Rahmen der Anwendung der einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses bei Erfüllung der Erfordernisse des Alters, der Verläßlichkeit und der Staatsbürgerschaft begründenden Regelung des § 17 Abs. 2 1. Satz des Waffengesetzes 1967 ist gemäß dem § 18 des Gesetzes ein Bedarf insbesondere dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz des Waffengesetzes 1967 hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen liegt - wie sich aus dem ersten Halbsatz des Paragraph 17, Absatz 2 Punkt 2, Satz ergibt - im Ermessen der Behörde, die in einem derartigen Fall der Ermessensübung, dem Paragraph 7, des Gesetzes zufolge, private Rechte und Interessen (nur) insoweit zu berücksichtigen hat, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Im Rahmen der Anwendung der einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses bei Erfüllung der Erfordernisse des Alters, der Verläßlichkeit und der Staatsbürgerschaft begründenden Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz des Waffengesetzes 1967 ist gemäß dem Paragraph 18, des Gesetzes ein Bedarf insbesondere dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die belangte Behörde im Einklang mit dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zwar davon ausgegangen, daß im Falle des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen der Verläßlichkeit, des Lebensalters und der Staatsbürgerschaft, wie sie im 1. Satz des § 17 Abs. 2 des Waffengesetzes 1967 angeführt sind, als erfüllt angesehen werden können. Gleichwohl hat sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses im Grunde des § 17 Abs. 2 1. Satz des Waffengesetzes 1967 im Ergebnis damit verneint, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, auch einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder im Sinne des § 18 leg. cit. glaubhaft zu machen, daß er kraft der von ihm nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Taxilenker besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die belangte Behörde im Einklang mit dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zwar davon ausgegangen, daß im Falle des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen der Verläßlichkeit, des Lebensalters und der Staatsbürgerschaft, wie sie im 1. Satz des Paragraph 17, Absatz 2, des Waffengesetzes 1967 angeführt sind, als erfüllt angesehen werden können. Gleichwohl hat sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses im Grunde des Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz des Waffengesetzes 1967 im Ergebnis damit verneint, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, auch einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder im Sinne des Paragraph 18, leg. cit. glaubhaft zu machen, daß er kraft der von ihm nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Taxilenker besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die dieser Folgerung zugrunde liegende Anschauung über den normativen Gehalt der von der Behörde herangezogenen waffengesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 18 des Waffengesetzes 1967, nicht zu teilen. Wie der Gerichtshof schon in seiner bisherigen Rechtsprechung zu der eben zitierten Regelung wiederholt ausgesprochen und begründet hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 21. Oktober 1969, Slg. 7665/A, vom 23. Jänner 1973, Zl. 2113/71, vom 27. Mai 1975, ZI. 126/75, und vom 27. Jänner 1976, Zl. 393/75), kann von einer einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen begründenden besonderen Gefahr nur dann die Rede sein, wenn diese Gefahr das Ausmaß derjenigen, der nach der Lebenserfahrung mehr oder minder jedermann ausgesetzt ist, in erheblichem Maß („erheblich“, „wesentlich“) übersteigt. Hiebei ist nach gleichfalls ständiger Judikatur von einer Betrachtungsweise auszugehen, die an das Merkmal der Wesentlichkeit oder Erheblichkeit in bezug auf diese Gefahrenqualifikation keine allzu strengen Anforderungen stellt. Bei dieser Auslegung der §§ 17 f des Waffengesetzes 1967, an der der Verwaltungsgerichtshof weiterhin festhält, kann nach Meinung des Gerichtshofes bei der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahme das Gegebensein einer besonderen Gefahr im Sinne des § 18 des Gesetzes nicht verneint werden, wenn feststeht, daß der Beschwerdeführer - wenn auch nur nebenberuflich - als Taxilenker tätig ist und diese Tätigkeit ausschließlich oder doch überwiegend nur während der Nachtstunden ausübt. Dem Umstand, daß der Beschwerdeführer bei dieser Beschäftigung, und zwar gerade deshalb, weil er ihr, aus welchen Gründen immer, nur zur Nachtzeit nachgeht, einer qualifizierten Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit ausgesetzt ist, kann nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes durchschlagend nicht allein damit begegnet werden, daß die für die Ausübung des Taxigewerbes geltenden Rechtsvorschriften für die im nichtlinienmäßigen Personenverkehr eingesetzten Fahrer ungeachtet der sonst bestehenden Beförderungspflicht die rechtliche Möglichkeit vorsehen, bei begründeten Bedenken aus Sicherheitsgründen die Aufnahme bestimmter Fahrgäste oder die Fortsetzung einer bereits begonnenen Fahrt abzulehnen. Diese Möglichkeit mag zwar - wird von ihr entsprechend Gebrauch gemacht - allgemein zu einer Senkung des Sicherheitsrisikos der Lenker führen. Sie bietet gewiß aber keinen genügenden Schutz dann, wenn die maßgebenden Gefahrenmomente nach Lage des Falles zu spät erkannt werden und der Fahrer sich vor die Notwendigkeit gestellt sieht, einem aktuellen oder drohenden Angriff zu begegnen. Von ebenso zweifelhafter Wirksamkeit können sich aber vor allem bei Überlandfahrten zur Nachtzeit auch am Fahrzeug angebrachte Anlagen zur Abgabe akustischer oder optischer Notzeichen erweisen. Wenngleich die belangte Behörde sicherlich damit im Recht ist, daß durch entsprechend präventives Verhalten des Taxilenkers ein gewalttätiger Überfall unter Umständen verhindert werden könne, so kann sich der Gerichtshof doch nicht der weiteren Annahme der Behörde anschließen, daß ein Präventivverhalten des Fahrers mehr Schutz biete als der Besitz einer Waffe. Ebensowenig vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zu teilen, daß ein Bedarf im Sinne des § 18 des Waffengesetzes 1967 etwa auch deshalb zu verneinen wäre, weil der zur Schau gestellte Besitz einer Faustfeuerwaffe einen Angriff geradezu provozieren könnte oder weil ein allenfalls gegen den Lenker geführter Angriff in aller Regel diesem keine Chance mehr bieten würde, sich gegenüber dem Angreifer (den Angreifern) mit einer Schußwaffe wirksam zur Wehr zu setzen. Eine derartige Überlegung mag in der Realität für Einzelfälle begründet sein. Bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung hingegen fehlt ihr nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes die Eignung, ein taugliches Argument für die grundsätzliche Verneinung der Bedarfsfrage im Sinne des § 17 Abs. 2 1. Satz des Waffengesetzes 1967 jedenfalls in jenen Fällen zu sein, in denen Taxilenker ihrem Beruf ausschließlich oder überwiegend zur Nachtzeit nachgehen.Der Verwaltungsgerichtshof vermag die dieser Folgerung zugrunde liegende Anschauung über den normativen Gehalt der von der Behörde herangezogenen waffengesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 18, des Waffengesetzes 1967, nicht zu teilen. Wie der Gerichtshof schon in seiner bisherigen Rechtsprechung zu der eben zitierten Regelung wiederholt ausgesprochen und begründet hat vergleiche , u.a. die Erkenntnisse vom 21. Oktober 1969, Slg. 7665/A, vom 23. Jänner 1973, Zl. 2113/71, vom 27. Mai 1975, ZI. 126/75, und vom 27. Jänner 1976, Zl. 393/75), kann von einer einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen begründenden besonderen Gefahr nur dann die Rede sein, wenn diese Gefahr das Ausmaß derjenigen, der nach der Lebenserfahrung mehr oder minder jedermann ausgesetzt ist, in erheblichem Maß („erheblich“, „wesentlich“) übersteigt. Hiebei ist nach gleichfalls ständiger Judikatur von einer Betrachtungsweise auszugehen, die an das Merkmal der Wesentlichkeit oder Erheblichkeit in bezug auf diese Gefahrenqualifikation keine allzu strengen Anforderungen stellt. Bei dieser Auslegung der Paragraphen 17, f des Waffengesetzes 1967, an der der Verwaltungsgerichtshof weiterhin festhält, kann nach Meinung des Gerichtshofes bei der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahme das Gegebensein einer besonderen Gefahr im Sinne des Paragraph 18, des Gesetzes nicht verneint werden, wenn feststeht, daß der Beschwerdeführer - wenn auch nur nebenberuflich - als Taxilenker tätig ist und diese Tätigkeit ausschließlich oder doch überwiegend nur während der Nachtstunden ausübt. Dem Umstand, daß der Beschwerdeführer bei dieser Beschäftigung, und zwar gerade deshalb, weil er ihr, aus welchen Gründen immer, nur zur Nachtzeit nachgeht, einer qualifizierten Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit ausgesetzt ist, kann nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes durchschlagend nicht allein damit begegnet werden, daß die für die Ausübung des Taxigewerbes geltenden Rechtsvorschriften für die im nichtlinienmäßigen Personenverkehr eingesetzten Fahrer ungeachtet der sonst bestehenden Beförderungspflicht die rechtliche Möglichkeit vorsehen, bei begründeten Bedenken aus Sicherheitsgründen die Aufnahme bestimmter Fahrgäste oder die Fortsetzung einer bereits begonnenen Fahrt abzulehnen. Diese Möglichkeit mag zwar - wird von ihr entsprechend Gebrauch gemacht - allgemein zu einer Senkung des Sicherheitsrisikos der Lenker führen. Sie bietet gewiß aber keinen genügenden Schutz dann, wenn die maßgebenden Gefahrenmomente nach Lage des Falles zu spät erkannt werden und der Fahrer sich vor die Notwendigkeit gestellt sieht, einem aktuellen oder drohenden Angriff zu begegnen. Von ebenso zweifelhafter Wirksamkeit können sich aber vor allem bei Überlandfahrten zur Nachtzeit auch am Fahrzeug angebrachte Anlagen zur Abgabe akustischer oder optischer Notzeichen erweisen. Wenngleich die belangte Behörde sicherlich damit im Recht ist, daß durch entsprechend präventives Verhalten des Taxilenkers ein gewalttätiger Überfall unter Umständen verhindert werden könne, so kann sich der Gerichtshof doch nicht der weiteren Annahme der Behörde anschließen, daß ein Präventivverhalten des Fahrers mehr Schutz biete als der Besitz einer Waffe. Ebensowenig vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zu teilen, daß ein Bedarf im Sinne des Paragraph 18, des Waffengesetzes 1967 etwa auch deshalb zu verneinen wäre, weil der zur Schau gestellte Besitz einer Faustfeuerwaffe einen Angriff geradezu provozieren könnte oder weil ein allenfalls gegen den Lenker geführter Angriff in aller Regel diesem keine Chance mehr bieten würde, sich gegenüber dem Angreifer (den Angreifern) mit einer Schußwaffe wirksam zur Wehr zu setzen. Eine derartige Überlegung mag in der Realität für Einzelfälle begründet sein. Bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung hingegen fehlt ihr nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes die Eignung, ein taugliches Argument für die grundsätzliche Verneinung der Bedarfsfrage im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz des Waffengesetzes 1967 jedenfalls in jenen Fällen zu sein, in denen Taxilenker ihrem Beruf ausschließlich oder überwiegend zur Nachtzeit nachgehen.
Angesichts dieser Erwägungen erweist es sich, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall als Folge einer zu engen Auslegung des § 18 des Waffengesetzes 1967 zu Unrecht einen Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe (§ 17 Abs. 2 1. Satz des Gesetzes) verneint hat. Ohne bei diesem Ergebnis noch auf die Frage der gesetzmäßigen Anwendung der zur Ermessensübung ermächtigenden Regelung des § 17 Abs. 2 2. Satz des Waffengesetzes 1967 eingehen zu müssen, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Angesichts dieser Erwägungen erweist es sich, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall als Folge einer zu engen Auslegung des Paragraph 18, des Waffengesetzes 1967 zu Unrecht einen Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe (Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz des Gesetzes) verneint hat. Ohne bei diesem Ergebnis noch auf die Frage der gesetzmäßigen Anwendung der zur Ermessensübung ermächtigenden Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, 2. Satz des Waffengesetzes 1967 eingehen zu müssen, war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das auf den Ersatz der Umsatzsteuerbelastung gerichtete Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da es sich bei dem mit den eben zitierten Rechtsvorschriften festgesetzten Schriftsatzaufwand um einen Pauschalbetrag handelt, der nicht überschritten werden darf.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das auf den Ersatz der Umsatzsteuerbelastung gerichtete Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da es sich bei dem mit den eben zitierten Rechtsvorschriften festgesetzten Schriftsatzaufwand um einen Pauschalbetrag handelt, der nicht überschritten werden darf.
Wien, am 13. April 1977