Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1977

Geschäftszahl

1921/75

Rechtssatz

Bei Taxilenkern, die - ob haupt- oder nebenberuflich - ihrer Beschäftigung überwiegend während der Nachtstunden nachgehen, ist ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe als gegeben anzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1975001921.X01