Verwaltungsgerichtshof
13.04.1977
1921/75
Bei Taxilenkern, die - ob haupt- oder nebenberuflich - ihrer Beschäftigung überwiegend während der Nachtstunden nachgehen, ist ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe als gegeben anzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001921.X01