Die für rückständige Unterhaltsforderungen einbehaltene Summe kann auf Grund besonderer Umstände (hier: Berufsunfähigkeit infolge Geisteskrankheit ) nicht als Einkommen im Sinne des § 9 Abs 1 OÖ SHG in Rechnung gestellt werden, insoweit verringert sich das tatsächliche Einkommen (des Beschwerdeführers), als es sich um die Gewährung der Sozialhilfe handelt, um den im Exekutionsweg in Abzug gebrachten Betrag.Die für rückständige Unterhaltsforderungen einbehaltene Summe kann auf Grund besonderer Umstände (hier: Berufsunfähigkeit infolge Geisteskrankheit ) nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ SHG in Rechnung gestellt werden, insoweit verringert sich das tatsächliche Einkommen (des Beschwerdeführers), als es sich um die Gewährung der Sozialhilfe handelt, um den im Exekutionsweg in Abzug gebrachten Betrag.