Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1977

Geschäftszahl

1402/75

Rechtssatz

Die für rückständige Unterhaltsforderungen einbehaltene Summe kann auf Grund besonderer Umstände (hier: Berufsunfähigkeit infolge Geisteskrankheit ) nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ SHG in Rechnung gestellt werden, insoweit verringert sich das tatsächliche Einkommen (des Beschwerdeführers), als es sich um die Gewährung der Sozialhilfe handelt, um den im Exekutionsweg in Abzug gebrachten Betrag.