Erst dann und nur dann, wenn die Behörde auf Grund ihrer Sachverhaltsannahme zu dem Schluss gelangt, dass keiner der Versagungsgründe des § 25 Abs 3 PaßG gegeben ist, ist es unter Bindung an die im § 25 Abs 2 vorgezeichneten materiellgesetzlichen Richtlinien der Behörde überantwortet, durch einen Akt freien Ermessens über das Ansuchen um Erteilung eines Sichtvermerkes verbindlich abzusprechen (Mit näheren Ausführungen zur Begründungspflicht).Erst dann und nur dann, wenn die Behörde auf Grund ihrer Sachverhaltsannahme zu dem Schluss gelangt, dass keiner der Versagungsgründe des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG gegeben ist, ist es unter Bindung an die im Paragraph 25, Absatz 2, vorgezeichneten materiellgesetzlichen Richtlinien der Behörde überantwortet, durch einen Akt freien Ermessens über das Ansuchen um Erteilung eines Sichtvermerkes verbindlich abzusprechen (Mit näheren Ausführungen zur Begründungspflicht).