Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0955/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0955/75

Entscheidungsdatum

29.01.1976

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/56 E 11. April 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000955.X01

Im RIS seit

17.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000955_19760129X01