Immer dann, wenn, aus welchen Gründen immer, bis zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Unterschutzstellungsbescheid nach den § 1 und § 1 DSchG Zerstörungen oder nach § 5 DSchG qualifizierte Veränderungen des Denkmals zu besorgen sind, gebietet im Interesse des durch das DSchG gesicherten öffentlichen Wohls Gefahr im Verzuge dringend, die der Berufung sonst zukommende aufschiebende Wirkung auszuschließen. Da damit der Unterschutzstellungsbescheid vollstreckbar geworden ist, kann der Eigentümer alle Gründe, die noch bis zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid die Veränderung oder selbst Zerstörung des Gegenstandes gebieten oder rechtfertigen, in einem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Denkmalamtes nach § 5 DSchG vorbringen. In einer Berufung gegen den Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid sind sie fehl am Platze.Immer dann, wenn, aus welchen Gründen immer, bis zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Unterschutzstellungsbescheid nach den Paragraph eins und Paragraph eins, DSchG Zerstörungen oder nach Paragraph 5, DSchG qualifizierte Veränderungen des Denkmals zu besorgen sind, gebietet im Interesse des durch das DSchG gesicherten öffentlichen Wohls Gefahr im Verzuge dringend, die der Berufung sonst zukommende aufschiebende Wirkung auszuschließen. Da damit der Unterschutzstellungsbescheid vollstreckbar geworden ist, kann der Eigentümer alle Gründe, die noch bis zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid die Veränderung oder selbst Zerstörung des Gegenstandes gebieten oder rechtfertigen, in einem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Denkmalamtes nach Paragraph 5, DSchG vorbringen. In einer Berufung gegen den Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid sind sie fehl am Platze.