Verwaltungsgerichtshof
16.04.1975
2134/74
GRS wie 0039/73 E 10. Mai 1973 VwSlg 8413 A/1973 RS 1
In einem Verfahren nach den Paragraphen eins, Absatz eins und 3 DSchG sind die technische Möglichkeit der weiteren Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten unbeachtlich. Insbesondere hat keine Abwägung öffentlicher Interessen (an der Erhaltung wegen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung) und etwa nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteter privater Interessen stattzufinden (Hinweis E 11.9.1963, 2001/62, E 24.2.1965, 1377/64, E 18.5.1972, 2262/71).