Angesichts der engen Bindung von Ehegatten kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß auch ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, den der Versicherte wegen der Abstammung seines Ehegatten erleidet, oder eine Auswanderung des Versicherten aus diesem Grund den Begünstigungstatbestand bildet.