Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1975

Geschäftszahl

1778/74

Rechtssatz

Der Grund für den sozialversicherungsrechtlichen Nachteil muß im Regelfall in der Person des Versicherten selbst gelegen sein (hier: Ehemaliger Vorgesetzter wurde verfolgt).