Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1311/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1311/74

Entscheidungsdatum

31.01.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001311.X01

Im RIS seit

14.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Dokumentnummer

JWR_1974001311_19750131X01

Rechtssatz für 1311/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1311/74

Entscheidungsdatum

31.01.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;

Rechtssatz

Aus den Paragraph 78,, Paragraph 79, LFG kann nicht abgeleitet werden, daß ein Anrainer Parteistellung hat, wenn durch die Errichtungsbewilligung ausschließlich bundeseigener Grund betroffen und die bestehende Sicherheitszone nicht verändert worden ist (Hinweis E 27.4.1973, 108/73, 0151/73-0153/73).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001311.X02

Im RIS seit

14.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Dokumentnummer

JWR_1974001311_19750131X02

Rechtssatz für 1311/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1311/74

Entscheidungsdatum

31.01.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs1 litb;

Rechtssatz

Aus Paragraph 70, Absatz eins, Litera b, LFG kann für die Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für verschiedene zivile Bodeneinrichtungen (Paragraph 78, Absatz eins, legcit) nicht gewonnen werden, da der Paragraph 70, LFG auf die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung abstellt (Hinweis E 27.4.1973, 108/73, 0151/73-0153/73).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001311.X03

Im RIS seit

14.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Dokumentnummer

JWR_1974001311_19750131X03

Entscheidungstext 1311/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1311/74

Entscheidungsdatum

31.01.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs1 litb;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Schima, Öhler und Onder als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des Ing. HR in P, vertreten durch Dr. Heinz Barazon, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Gärntnergsse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 24. Mai 1974, Zl. 37.230/2-1/8-1974 (mitbeteiligte Partei: Flughafen Linz, Betriebsgesellsschaft m. b.H. in Linz-Hörsching, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Gumpendorferstraße 11), betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Heinz Barazon, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialkommissär Dr. RN, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Josef Lenz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist bücherlicher Eigentümer einer in der Nachbarschaft des Flughafens Hörsching befindlichen Liegenschaft. Diese liegt unbestrittenermaßen in der für diesen Flugplatz gemäß Paragraph 87, des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1970, (LFG), festgelegten Sicherheitszone.

Der Flugplatz Hörsching war von der Deutschen Wehrmacht errichtet worden; seine Leitung fiel nachmals in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.

Dieser erteilte als Militärluftfahrtbehörde der mitbeteiligten Partei über deren Ansuchen vom 2. Mai 1958 mit Bescheid vom 23. Juli 1959, Zl. 223.779-Luft/III/1959, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft gemäß Paragraph 62, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, LFG die Bewilligung zur Mitbenützung des Militärflugplatzes Hörsching nach Maßgabe der im Bescheid näher angeführten Bedingungen und Auflagen. Im Punkt 1) des Bescheides wurde ausgesprochen, daß der Flugplatz von allen Arten von Luftfahrzeugen mit einem maximalen Gesamtgewicht von 68.000 kg benützt werden dürfe. Diesem Flugplatz komme rechtlich die Stellung eines Flughafens gemäß Paragraph 64, LFG zu. Die von den Luftfahrzeugen benötigte Piste dürfe die zur Verfügung stehende Länge der Piste nicht überschreiten, wobei außerdem etwaige in dem An- und Abflugsektor befindliche Hindernisse zu berücksichtigen seien.

Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer an dem diesbezüglichen Verfahren nicht als Partei beteiligt, und es wurde ihm auch der Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung nicht zugestellt.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1971, Zl. 12.124-RAbt B/71, erteilte der Bundesminister für Landesverteidigung als Militärluftfahrtbehörde der mitbeteiligten Partei über deren Antrag vom 1. Juni 1971 gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, Absatz 2 und 3 LFG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde die Bewilligung zur Errichtung bestimmter im Bescheid näher genannter ständiger Einrichtungen zum Zwecke der Zivilluftfahrt auf dem Militärflugplatz Hörsching, darunter einer Abstell- und Abfertigungsfläche für zehn Luftfahrzeugpositionen, eines Rollweges Ost, eines Rollweges Nord und eines Rollweges West, unter bestimmten im Bescheid näher bezeichneten Auflagen und Bedingungen. Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer an diesem Verfahren ebenfalls nicht beteiligt, und es wurde ihm auch der Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Dezember 1971 nicht zugestellt.

Mit Eingabe vom 21. März 1972 teilte die mitbeteiligte Partei dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit, sie beabsichtigte, ständige Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt auf dem Militärflugplatz Hörsching zu schaffen. Im Rahmen dieser Ausbaumaßnahmen sei auch die Errichtung von Bodeneinrichtungen gemäß einem zuliegenden Detailprojekt vorgesehen. Für diese Bodeneinrichtungen, und zwar einen Rollweg Nord, einen Rollweg Ost und einen Rollweg West sowie eine Abstell- und Abfertigungsfläche für zehn Luftfahrzeugpositionen, beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung. In ihrem Antrag wies sie darauf hin, daß die luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, LFG zur Errichtung von ständigen Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt, welche unter anderem auch die beantragten Rollwege und Abstellflächen enthalte, seitens des Bundesministers für Landesverteidigung mit dem obgenannten Bescheid von 14. Dezember 1971 erteilt worden sei. Schließlich bemerkte die mitbeteiligte Partei noch, daß die projektierten Bodeneinrichtungen ausschließlich innerhalb des bundeseigenen Flugplatzareales des Militärflugplatzes Hörsching zur Errichtung gelangen würden.

Auf Grund dieses Antrages erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich am 12. Mai 1972 eine Kundmachung über die luftfahrtbehördliche mündliche Verhandlung, anberaumt für 29. Mai 1972, an Ort und Stelle. In der Kundmachung, welche vom Gemeindeamt Hörsching öffentlich anzuschlagen war, wobei gleichzeitig das Projektgleichstück zur allgemeinen Einsicht aufzulegen war, erging auch die Aufforderung, Einwendungen rechtzeitig bei sonstiger Präklusion im Sinn des Paragraph 42, AVG 1950 geltend zu machen. Laut dem bei der mündlichen Verhandlung erstatteten Befund des luftfahrttechnischen Amtssachverständigen wurde unter anderem festgehalten, daß die neuen Anlagen nördlich der im Betrieb befindlichen Piste und der Gebäude des Flughafenaltbestandes gelegen seien und den zivilen Luftverkehr hinsichtlich dessen Bodenbewegungen von denen der Luftstreitkräfte klar trennen würden. Die neuen Rollwege und Abstellflächen würden nur auf Grundstücksteilen im Eigentum der Republik Österreich gelegen sein, zusätzlicher Grund aus nachbarlichem Privateigentum werde für das gegenständliche Bauvorhaben nicht benötigt. Laut Verhandlungsschrift war der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 29. Mai 1972 nicht zugegen.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1972 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Zivilluftfahrtbehörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 78 und 79 LFG die Errichtungsbewilligung für die in der Verhandlungsschrift vom 29. Mai 1972 festgestellten zivilen Bodeneinrichtungen, und zwar für den Rollweg Nord, den Rollweg Ost, den Rollweg West, eine Ausweichfläche und eine Abstell- und Abfertigungsfläche für insgesamt zehn Luftfahrzeugpositionen. Da dem Antrag der mitbeteiligten Partei vollinhaltlich entsprochen worden sei, könne - so führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 eine Begründung des Bescheides entfallen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit Eingabe vom 28. Juli 1972 machte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Oberösterreich seine Parteistellung im Verfahren betreffend die Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen im Bereich des Flughafens Linz-Hörsching geltend und beantragte gleichzeitig die Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 12. Juni 1972. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, daß die geplanten Ausbauarbeiten ihn in ihren Auswirkungen unmittelbar beträfen. Eine weitere Intensivierung des Flugverkehrs müsse sich auf sein Grundstück unmittelbar auswirken. An- und Abflüge müßten zwangweise über seinem Grundbesitz erfolgen; da die Überfliegung in einer geringen Höhe erfolge, sei sie nicht ohne Einfluß auf das Eigentum des Beschwerdeführers. In einer als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten weiteren Eingabe vom 25. Februar 1974, die weitere Vorbringen enthielt, beantragte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Oberösterreich nochmals seine Anerkennung als Partei.

Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 6. März 1974 gemäß Paragraph 8, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 79, LFG ab. Die genannte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, es seien im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen der Paragraphen 78, ff LFG über die Parteistellung von Anrainern nichts aussagten, hier die Vorschriften der §§70 ff LFG anzuwenden. Den Anrainern könne nur dann Parteistellung zukommen, wenn sie an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, d. h. wenn sie in ihrem subjektiven Recht berührt würden. Diesbezüglich gab der Landeshauptmann von Oberösterreich auch eine vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Juni 1963, Zl. 1225/62, geäußerte Rechtsmeinung wieder. Da das Grundstück des Beschwerdeführers weder für die Landung noch für den Abflug beansprucht werde und da weiters eine Änderung der betreffenden bestehenden Sicherheitszonen nicht vorgenommen worden sei und die bewilligten Rollwege und Abstellflächen innerhalb der Flugplatzgrenzen so gelegen seien, daß eine Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke ausgeschlossen erscheine, habe spruchgemäß entschieden werden müssen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich finde im Paragraph 6, AVG 1950 und im Luftfahrtgesetz ihre Deckung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Es bestehe der Verdacht - so führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung aus, - daß seine Eingabe von der Behörde erster Instanz nicht objektiv geprüft worden sei. Seine Liegenschaft könne als Folge des beabsichtigten Flugverkehrs "beansprucht" werden, da nach diversen Gutachten wegen des Fluglärmes und der sonstigen Belästigungen Absiedlungen notwendig sein würden. Es wolle daher der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid behoben, die Parteistellung des Beschwerdeführers anerkannt sowie der Behörde erster Instanz aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 12. Juni 1972 zuzustellen und das Verfahren zu ergänzen.

Mit Bescheid vom 24. Mai 1974 gab der Bundesminister für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der gegenständlichen Berufung keine Folge; er bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. März 1974 auf Grund des Paragraph 8, AVG 1950 und des Paragraph 79, LFG gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950.

Die Berufungsbehörde wertete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1974 nicht als Devolutionsantrag im Sinne des Paragraph 73, AVG 1950, sondern lediglich als ein bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingebrachte Urgenzschreiben.

Der Bundesminister für Verkehr führte in der Begründung seines Berufungsbescheides aus, daß die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukomme, nicht allein anhand des Paragraph 8, AVG 1950 beurteilt werden könne. Ob jemand in einem konkreten Fall einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse im Sinne des AVG 1950 besitze, sei jeweils aus der konkreten zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift abzuleiten. Die hier in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift sei das Luftfahrtgesetz, das in keiner in Betracht kommenden Bestimmung - so weder in seinem Paragraph 68, noch in seinem Paragraph 69, - eine Vorschrift enthalte, die den Eigentümern von in der Nähe eines Flughafens gelegenen Liegenschaften die Möglichkeit einräumen würde, im Verfahren zur Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung als Partei aufzutreten und gegen das Projekt Einwendungen zu erheben. Diesen Rechtsgrundsatz habe sich der Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen seiner Entscheidungen zu eigen gemacht. Auch der Verfassungsgerichtshof vertrete eine ähnliche Ansicht. Bei der Beurteilung der Parteistellung sei somit zwischen dem Eigentümer eines vom Projekt in Anspruch genommenen Grundstückes und den Anrainern zu unterscheiden. Kraft Größenschlussess müßten diese Grundsätze, die für Zivilflugplatzbewilligungen ausgesprochen worden seien, erst recht im Verfahren zur Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen gelten, zumal die Bestimmungen der Paragraphen 78, ff LFG über die Parteistellung nichts aussagten. Durch die vom Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte erstinstanzliche Errichtungsbewilligung vom 12. Juni 1972, deren Zustellung der Beschwerdeführer begehre, sei nicht die Liegenschaft des Beschwerdeführers betroffen worden. Eine Änderung der bestehenden Sicherheitszone sei ebenfalls nicht erfolgt. Das Überfliegen der dem Beschwerdeführer gehörigen Liegenschaft durch an- und abfliegende Luftfahrzeuge sei nach dem Grundsatz der Freiheit des Luftraumes gemäß Paragraph 2, LFG vom Beschwerdeführer zu dulden. Der Berufung des Beschwerdeführers habe daher der Erfolg versagt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 24. Mai 1974 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im administrativen Instanzenzug unter Bezugnahme auf Paragraph 8, AVG 1950 und Paragraph 79, LFG die Parteistellung im Verfahren, betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für verschiedene zivile Bodeneinrichtungen auf dem Flughafen Linz-Hörsching zugunsten der mitbeteiligten Partei‚ nicht zuerkannt. Vorweg ist festzuhalten, daß sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. April 1973, Zl. 108, 151-153/73, eingehend mit der Rechtsnatur des vom Landeshauptmann von Oberösterreich erlassenen Bescheides vom 12. Juni 1972, betreffend die luftfahrtbehördliche Errichtungsbewilligung für diverse zivile Bodeneinrichtungen, befaßt hat. Auf dieses Erkenntnis wird unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, für seine Parteistellung allein schon etwas aus Paragraph 8, AVG 1950 gewinnen zu können. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob ein solcher Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht, ist jedoch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - anhand der konkret zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift zu beantworten. Nun ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) eine Bewilligung erforderlich. Nach Paragraph 79, Absatz eins, LFG ist eine derartige Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist. Gemäß Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle ist die Bewilligung insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist. Keineswegs kann aus den einschlägigen luftfahrtgesetzlichen Vorschriften abgeleitet werden, daß der Beschwerdeführer als Anrainer im gegenständlichen Fall Parteistellung habe, da - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem obzitierten Erkenntnis vom 27. April 1973 dargelegt hat - durch die Errichtungsbewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1972 ausschließlich bundeseigener Grund betroffen und die bestehende Sicherheitszone nicht verändert worden ist. Soweit sich aber der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen in der Verhandlung auf Paragraph 70, LFG, insbesondere auf Absatz eins, Litera b, dieser Gesetzesstelle, bezogen hat und daraus die Parteistellung ableiten will, ist ihm - wie immer man die rechtliche Bedeutung der von ihm herangezogenen Bestimmung werten mag - entgegenzuhalten, daß es sich bei dem zur Erörterung stehenden Fall nicht um die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung, sondern um die Errichtung bzw. Änderung ziviler Bodeneinrichtungen handelt und die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Errichtung einer Sicherheitszone entwickelten Grundsätze hier nicht anwendbar sind.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und weiters bezüglich der belangten Behörde auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, und bezüglich der mitbeteiligten Partei auf Artikel römisch eins, C Ziffer 7 und 8 sowie bezüglich beider obsiegender Parteien auf Artikel römisch vier, Absatz 2, der zitierten Verordnung. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz von Umsatzsteuer war als im Gesetz nicht begründet abzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 1975

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001311.X00

Im RIS seit

14.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Dokumentnummer

JWT_1974001311_19750131X00