Verwaltungsgerichtshof
31.01.1975
1311/74
Aus den Paragraph 78,, Paragraph 79, LFG kann nicht abgeleitet werden, daß ein Anrainer Parteistellung hat, wenn durch die Errichtungsbewilligung ausschließlich bundeseigener Grund betroffen und die bestehende Sicherheitszone nicht verändert worden ist (Hinweis E 27.4.1973, 108/73, 0151/73-0153/73).