Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1975

Geschäftszahl

1311/74

Rechtssatz

Aus den Paragraph 78,, Paragraph 79, LFG kann nicht abgeleitet werden, daß ein Anrainer Parteistellung hat, wenn durch die Errichtungsbewilligung ausschließlich bundeseigener Grund betroffen und die bestehende Sicherheitszone nicht verändert worden ist (Hinweis E 27.4.1973, 108/73, 0151/73-0153/73).