Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Februar 1951 erhielt der Beschwerdeführer auf Grund der als Dienstbeschädigung (DB) anerkannten Gesundheitsschädigungen "Zentrale Hornhautnarben nach Verletzungen rechts und links, Herabsetzung des Sehvermögens, durch Wehrdienstleistung entstanden" eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v. H. zuerkannt. Die in der Folgezeit eingebrachten Anträge auf Neubemessung der Beschädigtenrente wurden mit den Bescheiden des Landesinvalidenamtes vom 5. Mai 1971 und der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt vom 2. Mai 1973 abgewiesen.
Am 18. Oktober 1972 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag, die Beschädigtenrente zu erhöhen sowie die Gesundheitsschädigung "Spondylopathia deformans der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule" als DB anzuerkennen. Das Landesinvalidenamt holte daraufhin ein ärztliches Sachverständigengutachten vom Internisten Dr. H und vom Facharzt für Augenheilkunde Dr. P ein. Eine berufskundliche Beurteilung lag bereits aus dem mit Bescheid der Schiedskommission vom 2. Mai 1973 abgeschlossenen Verfahren vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1973 wies die Behörde den Antrag auf Erhöhung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung des DB-Leidens ab und stellte gleichzeitig fest, daß die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Spondylopathia deformans der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule" keine DB im Sinne der §§ 1 und 4 KOVG 1957 sei. Zur Begründung führte sie aus, daß nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten weder im objektiven Befund der Dienstbeschädigung noch in den Berufsverhältnissen eine maßgebliche Änderung erfolgt und eine Berufseinschätzung zur Ermittlung der MdE nach § 8 KOVG 1957 bereits im "Vorverfahren" durchgeführt worden sei. Es erübrige sich daher die Wiederholung des berufskundlichen Einschätzungsverfahrens. Die bisherige MdE nach § 8 KOVG bleibe sohin unverändert aufrecht. Hinsichtlich des zusätzlich geltend gemachten Leidens "Skoliose und Abnützungserkrankung der Wirbelsäule" ergebe sich nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten, daß es sich dabei um ein alters- und anlagebedingtes Leiden handle, das in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Wehrdienst oder mit einer während des Wehrdienstes erlittenen Verletzung stehe.Am 18. Oktober 1972 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag, die Beschädigtenrente zu erhöhen sowie die Gesundheitsschädigung "Spondylopathia deformans der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule" als DB anzuerkennen. Das Landesinvalidenamt holte daraufhin ein ärztliches Sachverständigengutachten vom Internisten Dr. H und vom Facharzt für Augenheilkunde Dr. P ein. Eine berufskundliche Beurteilung lag bereits aus dem mit Bescheid der Schiedskommission vom 2. Mai 1973 abgeschlossenen Verfahren vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1973 wies die Behörde den Antrag auf Erhöhung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung des DB-Leidens ab und stellte gleichzeitig fest, daß die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Spondylopathia deformans der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule" keine DB im Sinne der Paragraphen eins und 4 KOVG 1957 sei. Zur Begründung führte sie aus, daß nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten weder im objektiven Befund der Dienstbeschädigung noch in den Berufsverhältnissen eine maßgebliche Änderung erfolgt und eine Berufseinschätzung zur Ermittlung der MdE nach Paragraph 8, KOVG 1957 bereits im "Vorverfahren" durchgeführt worden sei. Es erübrige sich daher die Wiederholung des berufskundlichen Einschätzungsverfahrens. Die bisherige MdE nach Paragraph 8, KOVG bleibe sohin unverändert aufrecht. Hinsichtlich des zusätzlich geltend gemachten Leidens "Skoliose und Abnützungserkrankung der Wirbelsäule" ergebe sich nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten, daß es sich dabei um ein alters- und anlagebedingtes Leiden handle, das in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Wehrdienst oder mit einer während des Wehrdienstes erlittenen Verletzung stehe.
Die dagegen erhobene Berufung richtete sich ausschließlich gegen die berufskundliche Beurteilung bzw. die Einschätzung nach § 8 KOVG 1957. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, daß er bis zur Einziehung zur ehemaligen deutschen Wehrmacht als Schneider gearbeitet und als solcher mehr verdient habe als sein Vater, der Justizwachebeamter gewesen sei. Nach dem Kriege habe es jedoch für Maßschneider keine Arbeit gegeben. Es hätte aber auch der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Dienstbeschädigung diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben können, weshalb er mit einem Bekannten eine Putzerei eröffnet habe, die zunächst zu einem rentablen Betrieb entwickelt worden sei, später jedoch dem Beschwerdeführer keinen Gewinn mehr erbracht habe. Wegen seiner Dienstbeschädigung habe er auch in diesem Beruf handwerklich nichts arbeiten können. Deshalb habe er um Erhöhung der Beschädigtenrente angesucht.Die dagegen erhobene Berufung richtete sich ausschließlich gegen die berufskundliche Beurteilung bzw. die Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, daß er bis zur Einziehung zur ehemaligen deutschen Wehrmacht als Schneider gearbeitet und als solcher mehr verdient habe als sein Vater, der Justizwachebeamter gewesen sei. Nach dem Kriege habe es jedoch für Maßschneider keine Arbeit gegeben. Es hätte aber auch der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Dienstbeschädigung diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben können, weshalb er mit einem Bekannten eine Putzerei eröffnet habe, die zunächst zu einem rentablen Betrieb entwickelt worden sei, später jedoch dem Beschwerdeführer keinen Gewinn mehr erbracht habe. Wegen seiner Dienstbeschädigung habe er auch in diesem Beruf handwerklich nichts arbeiten können. Deshalb habe er um Erhöhung der Beschädigtenrente angesucht.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren unter Hinweis auf die Berufungseinwendungen durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens und gab nach Erteilung des Parteiengehörs mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. Sie bestätigte die Entscheidung des Landesinvalidenamtes unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren eingeholten berufskundlichen Beurteilung. Darnach sei als billigerweise sozial zumutbare Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer der Beruf eines "Leiters einer chemischen Putzerei und Wäscherei" zugrunde zu legen gewesen. Aus dem Akt ergebe sich, daß nach Ablegung der Gesellenprüfung im Jahre 1925 der Beschwerdeführer das Schneiderhandwerk nie ausgeübt habe, sondern bis zum Jahre 1933 in verschiedenen Putzereibetrieben gearbeitet habe. Er habe bereits in diesem Jahr einen Wäschereibetrieb eröffnet, den er bis zum Abschluß des Konkursverfahrens (1972) geleitet habe.
Somit habe er als Leiter einer chemischen Wäscherei und Putzerei zweifellos die günstigste gesellschaftliche Stellung in seinem Berufsleben erreicht. Bereits am 1. September 1972 seien der berufliche Lebenslauf und die (seitdem unveränderten) beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Dienstbeschädigung eingehend geprüft und eine berufskundliche Beurteilung durchgeführt worden. Nach nochmaliger eingehender Überprüfung der Gesamtaktenlage bestehe keine Veranlassung, eine Änderung der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden berufskundlichen Beurteilung (§ 8 KOVG 1957) vorzunehmen.Somit habe er als Leiter einer chemischen Wäscherei und Putzerei zweifellos die günstigste gesellschaftliche Stellung in seinem Berufsleben erreicht. Bereits am 1. September 1972 seien der berufliche Lebenslauf und die (seitdem unveränderten) beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Dienstbeschädigung eingehend geprüft und eine berufskundliche Beurteilung durchgeführt worden. Nach nochmaliger eingehender Überprüfung der Gesamtaktenlage bestehe keine Veranlassung, eine Änderung der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden berufskundlichen Beurteilung (Paragraph 8, KOVG 1957) vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Berufung des Beschwerdeführers über die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, enthielt ausschließlich Ausführungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers. Einwände gegen die Feststellung des Landesinvalidenamtes in dem Bescheid vom 17. Oktober 1973, gegen den sich die Berufung richtete, bei der festgestellten Skoliose und Abnützungserkrankung der Wirbelsäule handle es sich um ein alters- und anlagebedingtes Leiden, das in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Wehrdienst oder mit einer während des Wehrdienstes erlittenen Verletzung stehe, wurden nicht erhoben. Sie wurden übrigens auch nicht bei dem im Zuge des Berufungsverfahrens eingeräumten Parteiengehör geltend gemacht. Auch sonst wurde im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was nicht mit der Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 im Zusammenhang gestanden wäre. Die belangte Behörde ist daher bei ihrer Berufungsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß sich der Berufungsantrag (§ 63 Abs. 3 AVG) und die Berufungsgründe (§ 93 Abs. 2 KOVG 1957) ausschließlich gegen diese Feststellung im Bescheid vom 17. Oktober 1973 richteten, womit auch der Verwaltungsgerichtshof nur über diese Frage im Berufungsverfahren nicht als Dienstbeschädigung geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Spondylopathia deformans der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule" zu befinden hatte.Die Berufung des Beschwerdeführers über die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, enthielt ausschließlich Ausführungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers. Einwände gegen die Feststellung des Landesinvalidenamtes in dem Bescheid vom 17. Oktober 1973, gegen den sich die Berufung richtete, bei der festgestellten Skoliose und Abnützungserkrankung der Wirbelsäule handle es sich um ein alters- und anlagebedingtes Leiden, das in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Wehrdienst oder mit einer während des Wehrdienstes erlittenen Verletzung stehe, wurden nicht erhoben. Sie wurden übrigens auch nicht bei dem im Zuge des Berufungsverfahrens eingeräumten Parteiengehör geltend gemacht. Auch sonst wurde im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was nicht mit der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 im Zusammenhang gestanden wäre. Die belangte Behörde ist daher bei ihrer Berufungsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß sich der Berufungsantrag (Paragraph 63, Absatz 3, AVG) und die Berufungsgründe (Paragraph 93, Absatz 2, KOVG 1957) ausschließlich gegen diese Feststellung im Bescheid vom 17. Oktober 1973 richteten, womit auch der Verwaltungsgerichtshof nur über diese Frage im Berufungsverfahren nicht als Dienstbeschädigung geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Spondylopathia deformans der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule" zu befinden hatte.
Bezüglich der Vorschrift des § 8 KOVG 1957 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß der berufskundlichen Einschätzung nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich jener Beruf zugrunde zu legen ist, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage seines Berufslebens geraume Zeit hindurch ausgeübt hat (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1955, Zl. 2657/54, Slg. N.F. Nr. 3896/A; vom 2. Juli 1965, Zl. 2158/64, und vom 10. Dezember 1971, Zl. 530/71). Der Beschwerdeführer hat nun nach seiner Berufsgeschichte das Kleidermachergewerbe erlernt und diese Berufsausbildung im Jahre 1925 mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. In einem beruflichen Fragebogen erklärte der Beschwerdeführer am 24. März 1971 gegenüber dem Landesinvalidenamt, daß es für ihn nach der Erlernung des Kleidermachergewerbes schwer gewesen wäre, in diesem Beruf einen geeigneten Posten zu bekommen und er daher in den Jahren 1926 bis 1933 die "Wäschereitätigkeit" ausgeübt habe. Ab 1933 habe er sich in W., L-straße 5, selbständig gemacht. Beim Einrücken zur Wehrmacht am 20. Juni 1940 habe er bereits ein weiteres Geschäft in der Putzereibranche betrieben. Nach seiner Rückkehr vom Wehrdienst im Herbst 1945 habe er diese Tätigkeit fortgesetzt und übe sie noch immer aus.Bezüglich der Vorschrift des Paragraph 8, KOVG 1957 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß der berufskundlichen Einschätzung nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich jener Beruf zugrunde zu legen ist, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage seines Berufslebens geraume Zeit hindurch ausgeübt hat vergleiche , z. B. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1955, Zl. 2657/54, Slg. N.F. Nr. 3896/A; vom 2. Juli 1965, Zl. 2158/64, und vom 10. Dezember 1971, Zl. 530/71). Der Beschwerdeführer hat nun nach seiner Berufsgeschichte das Kleidermachergewerbe erlernt und diese Berufsausbildung im Jahre 1925 mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. In einem beruflichen Fragebogen erklärte der Beschwerdeführer am 24. März 1971 gegenüber dem Landesinvalidenamt, daß es für ihn nach der Erlernung des Kleidermachergewerbes schwer gewesen wäre, in diesem Beruf einen geeigneten Posten zu bekommen und er daher in den Jahren 1926 bis 1933 die "Wäschereitätigkeit" ausgeübt habe. Ab 1933 habe er sich in W., L-straße 5, selbständig gemacht. Beim Einrücken zur Wehrmacht am 20. Juni 1940 habe er bereits ein weiteres Geschäft in der Putzereibranche betrieben. Nach seiner Rückkehr vom Wehrdienst im Herbst 1945 habe er diese Tätigkeit fortgesetzt und übe sie noch immer aus.
Diese Angaben werden durch eine frühere Erklärung des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 1951 gegenüber dem Landesinvalidenamt erhärtet, vor dem Einrücken und nach der Entlassung aus dem Wehrdienst eine chemische Putzerei betrieben zu haben. Mit der Erklärung vom 24. März 1971 steht eine Aussage des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 1971 nur insofern im Widerspruch, als er darnach erst seit 1939 als Chemischputzer selbständig ist. In Unterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht, die im Verwaltungsakt einliegen, scheint zweimal als Beruf des Beschwerdeführers "Wäscher und Schneider" auf.
Erstmals am 2. Oktober 1973 erklärte der Beschwerdeführer in einem beruflichen Fragebogen, unmittelbar vor der militärischen Dienstleistung das Kleidermachergewerbe ausgeübt zu haben, und zwar cirka eineinhalb Jahre vor Kriegsausbruch, gab allerdings auch an, vor dieser Zeit in Chemischputzereien beschäftigt gewesen zu sein. Zum Beweis für die Tätigkeit als Schneidergehilfe legte der Beschwerdeführer in der Folge auch Ablichtungen einer Dienstgeberbescheinigung und einer Lohnsteuerkarte vor.
Obwohl sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen und den hiefür vorgelegten Unterlagen, der Beschwerdeführer sei vor seinem Einrücken zur ehemaligen deutschen Wehrmacht als Schneidergehilfe beschäftigt gewesen, nicht näher auseinandersetzte, haftet doch dem angefochtenen Bescheid kein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 an, weil der Mangel in keinem wesentlichen Punkt unterlaufen ist bzw. es auch bei seiner Vermeidung im Spruch zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde konnte nämlich auf Grund der Gesamtaktenlage und vor allem im Hinblick auf die eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers jedenfalls davon ausgehen, daß er nicht nur das Kleidermachergewerbe erlernte und allenfalls ausübte, sondern auch die notwendige Ausbildung im Putzerei- und Wäschereigewerbe erhielt und vor seiner Einberufung zur ehemaligen deutschen Wehrmacht überwiegend in diesem Gewerbe - zumindest als Dienstnehmer - tätig war. Dem Beschwerdeführer konnte damit aber schon im Hinblick auf diese Berufsgeschichte die Erwerbstätigkeit eines Leiters einer chemischen Putzerei und Wäscherei gemäß § 8 KOVG 1957 nach seinem früheren Beruf billigerweise zugemutet werden. Als Leiter einer chemischen Putzerei und Wäscherei hat der Beschwerdeführer durch geraume Zeit hindurch einen Beruf ausgeübt, in dem er im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die günstigste soziale Höhenlage seines Berufslebens erreichte. Der belangten Behörde kann im besonderen nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit ihrer Entscheidung dem Beruf eines Leiters einer chemischen Putzerei und Wäscherei eine höhere soziale Geltung beimißt als dem eines Schneidergehilfen. Somit ergibt sich, daß die Beschwerde mit ihrem Begehren, der Anwendung des § 8 KOVG 1957 den Beruf eines Schneidergehilfen zugrunde zu legen, nicht im Recht ist, der angefochtene Bescheid, der vom Beruf eines Leiters einer chemischen Putzerei und Wäscherei ausgeht, hingegen dem Gesetz entspricht.Obwohl sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen und den hiefür vorgelegten Unterlagen, der Beschwerdeführer sei vor seinem Einrücken zur ehemaligen deutschen Wehrmacht als Schneidergehilfe beschäftigt gewesen, nicht näher auseinandersetzte, haftet doch dem angefochtenen Bescheid kein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 an, weil der Mangel in keinem wesentlichen Punkt unterlaufen ist bzw. es auch bei seiner Vermeidung im Spruch zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde konnte nämlich auf Grund der Gesamtaktenlage und vor allem im Hinblick auf die eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers jedenfalls davon ausgehen, daß er nicht nur das Kleidermachergewerbe erlernte und allenfalls ausübte, sondern auch die notwendige Ausbildung im Putzerei- und Wäschereigewerbe erhielt und vor seiner Einberufung zur ehemaligen deutschen Wehrmacht überwiegend in diesem Gewerbe - zumindest als Dienstnehmer - tätig war. Dem Beschwerdeführer konnte damit aber schon im Hinblick auf diese Berufsgeschichte die Erwerbstätigkeit eines Leiters einer chemischen Putzerei und Wäscherei gemäß Paragraph 8, KOVG 1957 nach seinem früheren Beruf billigerweise zugemutet werden. Als Leiter einer chemischen Putzerei und Wäscherei hat der Beschwerdeführer durch geraume Zeit hindurch einen Beruf ausgeübt, in dem er im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die günstigste soziale Höhenlage seines Berufslebens erreichte. Der belangten Behörde kann im besonderen nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit ihrer Entscheidung dem Beruf eines Leiters einer chemischen Putzerei und Wäscherei eine höhere soziale Geltung beimißt als dem eines Schneidergehilfen. Somit ergibt sich, daß die Beschwerde mit ihrem Begehren, der Anwendung des Paragraph 8, KOVG 1957 den Beruf eines Schneidergehilfen zugrunde zu legen, nicht im Recht ist, der angefochtene Bescheid, der vom Beruf eines Leiters einer chemischen Putzerei und Wäscherei ausgeht, hingegen dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde nicht durchgeführt, da der diesbezügliche Antrag nicht gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gestellt wurde. Diese (sechswöchige) Frist begann mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 1. April 1974 und war bei Einbringung des Schriftsatzes vom 1. Juli 1974, in dem die Durchführung der Verhandlung beantragt wurde, bereits abgelaufen.Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde nicht durchgeführt, da der diesbezügliche Antrag nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gestellt wurde. Diese (sechswöchige) Frist begann mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 1. April 1974 und war bei Einbringung des Schriftsatzes vom 1. Juli 1974, in dem die Durchführung der Verhandlung beantragt wurde, bereits abgelaufen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere auf Art. IV Abs. 2 dieser Verordnung.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere auf Artikel römisch vier, Absatz 2, dieser Verordnung.
Wien, am 24. Februar 1975