Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0686/74
Entscheidungsdatum
19.09.1974
Index
L37059 Anzeigenabgabe Wien
Norm
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §5 Abs3;
Rechtssatz
Der Anzeigenvermittler kann die von Inserenten an ihn für die Vermittlung bestimmter Anzeigen entrichteten Entgelte nicht mit Verlusten aus anderen einschlägigen Geschäften kompensieren. Er kann auch nicht geltend machen, daß die Überwälzung der von ihm entrichteten Anzeigenabgabe an den Inserenten gescheitert sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000686.X02
Dokumentnummer
JWR_1974000686_19740919X02