Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1974

Geschäftszahl

0686/74

Rechtssatz

Der Anzeigenvermittler kann die von Inserenten an ihn für die Vermittlung bestimmter Anzeigen entrichteten Entgelte nicht mit Verlusten aus anderen einschlägigen Geschäften kompensieren. Er kann auch nicht geltend machen, daß die Überwälzung der von ihm entrichteten Anzeigenabgabe an den Inserenten gescheitert sei.