Verwaltungsgerichtshof
19.09.1974
0686/74
Der Anzeigenvermittler kann die von Inserenten an ihn für die Vermittlung bestimmter Anzeigen entrichteten Entgelte nicht mit Verlusten aus anderen einschlägigen Geschäften kompensieren. Er kann auch nicht geltend machen, daß die Überwälzung der von ihm entrichteten Anzeigenabgabe an den Inserenten gescheitert sei.