Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8. November 1971 schuldig, er habe am 14. August 1971 einen PKW in einem durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustand gelenkt, und zwar 1.) vor 23.49 Uhr von Wien 1, Rotenturmstraße, Restaurant "L" nach Wien 2, Schöllerhofgasse und 2.) um zirka 23.55 Uhr in Wien 2, Schöllerhofgasse. Er habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen und es werden gegen ihn zu 1) undDie Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8. November 1971 schuldig, er habe am 14. August 1971 einen PKW in einem durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustand gelenkt, und zwar 1.) vor 23.49 Uhr von Wien 1, Rotenturmstraße, Restaurant "L" nach Wien 2, Schöllerhofgasse und 2.) um zirka 23.55 Uhr in Wien 2, Schöllerhofgasse. Er habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und es werden gegen ihn zu 1) und
2) gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO Geldstrafen zu 1) von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) und zu 2) von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe acht Tage) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Wachemeldung vom 14. August 1971, den positiven Alkotest, die Blutalkoholwertuntersuchung des Institutes für gerichtliche Medizin und durch das Geständnis des Beschwerdeführers als erwiesen erachtet werden. Daß der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug zu den Tatzeiten gelenkt habe, gebe er selbst zu. Dabei sei es ohne Bedeutung, aus welchen persönlichen Beweggründen der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Der Grad der Alkoholisierung sei mit 2,25 %o durch das Institut für gerichtliche Medizin festgestellt worden. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, das Wiederingangsetzen seines Kraftfahrzeuges nach der Intervention der Funkstreife sei völlig unabsichtlich erfolgt, könne nicht gefolgt werden. Vor den Augen der Funkstreife habe der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug bestiegen, den bereits abgestellten Motor gestartet und sei losgefahren. Das Ingangsetzen des Motors und die Fortbewegung vom ersten Abstellungsort sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, sohin sei auch die Setzung des zweiten Tatbestandes als Wiederholung des ersten erwiesen.2) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO Geldstrafen zu 1) von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) und zu 2) von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe acht Tage) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Wachemeldung vom 14. August 1971, den positiven Alkotest, die Blutalkoholwertuntersuchung des Institutes für gerichtliche Medizin und durch das Geständnis des Beschwerdeführers als erwiesen erachtet werden. Daß der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug zu den Tatzeiten gelenkt habe, gebe er selbst zu. Dabei sei es ohne Bedeutung, aus welchen persönlichen Beweggründen der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Der Grad der Alkoholisierung sei mit 2,25 %o durch das Institut für gerichtliche Medizin festgestellt worden. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, das Wiederingangsetzen seines Kraftfahrzeuges nach der Intervention der Funkstreife sei völlig unabsichtlich erfolgt, könne nicht gefolgt werden. Vor den Augen der Funkstreife habe der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug bestiegen, den bereits abgestellten Motor gestartet und sei losgefahren. Das Ingangsetzen des Motors und die Fortbewegung vom ersten Abstellungsort sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, sohin sei auch die Setzung des zweiten Tatbestandes als Wiederholung des ersten erwiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, zur Führung eines Kraftfahrzeuges geeignet gewesen zu sein, weil er nur zwei Glas Bier getrunken habe. Auch habe der Sachverständige bei der klinischen Untersuchung nur eine leichte Alkoholisierung festgestellt, wobei der Gang sicher, die Fingerprobe sicher, die Rötung der Bindehaut nicht gegeben, die Pupillenreaktion prompt, die Sprache deutlich und das Benehmen beherrscht gewesen sei. Der Alkoholisierungsgrad von 2,25 %o nach dem Blutuntersuchungsergebnis sei höchst verwunderlich und könne nicht stimmen. Allerdings habe der Beschwerdeführer infolge eines Nierenleidens vorher Medikamente einnehmen müssen, die möglicherweise eine Veränderung des Blutbildes veranlaßt haben könnten. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch nicht rechnen müssen, nach dem Gasthausbesuch seinen Wagen selbst nach Hause lenken zu müssen, da seine Gattin mit dieser Aufgabe betraut gewesen sei. Diese habe aber im Gasthaus einen Unfall erlitten, und er sei daher gezwungen gewesen, seine Gattin mit dem PKW nach Hause zu führen. Hinsichtlich des zweiten Tatbestandes habe der Beschwerdeführer auf Grund der Beanstandung, sein Wagen sei nicht richtig abgestellt, diesen nur richtig abstellen wollen, habe aber dann doch den Entschluß gefaßt, den Wagen in seiner Lage nicht zu verändern, sondern den Startschlüssel abzuziehen. Dabei habe er diesen in der Aufregung auf die andere Seite gedreht, und sei so an die Stoßstange des vor ihm stehenden Wagens angefahren. Überdies sei zu Unrecht eine Kumulierung von diesen beiden Tatbeständen vorgenommen worden.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage, und zwar in Punkt 1) mit der Richtigstellung, daß statt Alkoholgenuß der Ausdruck "Alkohol" zu treten habe, im Punkt 2) mit derselben Maßgabe und hinsichtlich der Uhrzeit mit "kurz nach 23.55 Uhr", setzte aber die Geldstrafe zu Punkt 2) auf S 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall sieben Tage Arrest) herab. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung führte die belangte Behörde zu den Berufungseinwendungen aus, der Meldungsleger habe auch in seinem ergänzenden Bericht vom 15. Jänner 1972 die in der Verkehrsunfallsanzeige vom 14. August 1971 gemachten Angaben vollinhaltlich aufrechterhalten, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Frau beim Eintreffen des Meldungslegers auf dem Gehsteig gestanden sei und in Abrede gestellt habe, mit seinem PKW gefahren zu sein. Als jedoch der Nachtportier der dort befindlichen Garage herausgekommen sei und in Gegenwart des Meldungslegers dem Beschwerdeführer vorgehalten habe, daß er kurz vorher gegen einen dort parkenden PKW angefahren sei und diesen leicht beschädigt habe, habe der Beschwerdeführer erst zugegeben, tatsächlich gefahren zu sein. Auch seien beim Beschwerdeführer starke Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung wahrzunehmen gewesen, weshalb ein Alkotest durchgeführt worden sei, der ein positives Ergebnis gebracht habe. Der Polizeiamtsarzt Dr. M habe unter Hinweis auf den Bericht des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,42 %o festgestellt und den Beschwerdeführer infolge der Alkoholisierung nicht mehr in der Lage befunden, ein Kraftfahrzeug mit der nötigen Sicherheit zu lenken. Die Einvernahme der Zeugin darüber, ob der Beschwerdeführer damit zu rechnen gehabt habe, daß er nach dem Alkoholkonsum eine Fahrt als Lenker eines Kraftfahrzeuges unternehmen müsse, sei entbehrlich gewesen, weil diese Frage im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht maßgeblich sei. Es sei auch die Frage, wieviel Alkohol der Beschwerdeführer im Restaurant "L" genossen habe, nicht von Bedeutung, weil es bloß auf den im Blut vorhandenen Alkoholgehalt ankomme. Schließlich sei noch eine Stellungnahme des Chefarztes der Bundespolizeidirektion eingeholt worden, der in seinem Gutachten ausgeführt habe, zwei Seitel Starkbier würden bei dem Gewicht des Beschwerdeführers einen Blutalkoholwert von 0,75 %o hervorrufen. Eingenommene Medikamente, sofern sie keinen Alkohol enthielten, könnten eine Änderung des Blutalkoholes nicht hervorrufen. Laut beiliegendem Diagramm habe der Blutalkohol zur Zeit des Vorfalles etwa 2,35 %o betragen. Die Anfrage an das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien, ob eine Vertauschung der Blutprobe des Beschwerdefürhers oder eine nicht sachgemäße Überprüfung derselben erfolgt sein könnte, sei vom Univ.Prof. Dr. H mit Schreiben vom 9. Juni 1973 verneint worden. Der Alkotest sei dermaßen gewesen, daß die Marke überschritten worden sei, was mindestens einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o entsprochen habe. Auch der Meldungsleger habe in der Anzeige von festgestellten Alkoholisierungsmerkmalen in der Form gesprochen, daß der Beschwerdeführer aus dem Munde nach Alkohol gerochen und einen leicht schwankenden Gang gehabt habe. Aus dem Nachtragsgutachten Dris. M vom 14. Juli 1973 ergebe sich, daß zwar die vom Beschwerdeführer angeführten Magentropfen alkoholhältig seien, doch nicht in einem solchen Maße, daß dadurch ein derart hoher Alkoholspiegel im Blute herbeigeführt. werden könnte. Da die erste Fahrt (vor 23.49 Uhr) mit dem Anstoßen an ein anderes Kraftfahrzeug und dem anschließenden Aussteigen des Beschwerdeführers einschließlich der Intervention der Funkstreife abgeschlossen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer durch das neuerliche Ingangsetzen des Motors seines PKWs mit der Zurücklegung einer weiteren, wenn auch nur sehr kurzen Fahrt (halbe Wagenlänge vorwärts) ein zweites Delikt der gleichen Art, wie in Punkt 1) geschildert, um zirka 23.55 Uhr begangen. Zwischen der ersten Fahrt und der späteren habe eine Unterbrechung stattgefunden. Zur Wiederingangsetzung des Motors und der anschließend, wenn auch sehr kurzen Weiterfahrt sei ein neuerlicher Willensentschluß zu fassen gewesen, sodaß der Beschwerdeführer damit ein zweitesmal die bereits einmal begangene Verwaltungsübertretung gesetzt habe und deshalb auch zweimal zu bestrafen gewesen sei. Die angelasteten zwei Verwaltungsübertretungen seien sohin durch die Ausführungen in der Anzeige, dem Blutalkoholbefund des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien und deren Stellungnahme vom 9. Juni 1973 in Verbindung mit dem Gutachten des Polizeiarztes Dr. M, dem Ergänzungsbericht des Meldungslegers vom 15. Jänner 1972 sowie den Berichten des Polizeichefarztes Dr. S erwiesen. Abschließend solle noch darauf hingewiesen werden, daß der Beschwerdeführer wohl zur ersten Hilfeleistung gegenüber seiner Gattin verpflichtet gewesen sei, nicht aber zu deren Wegbringung. Denn letzteres habe er deshalb gar nicht gedurft, weil es ihm kraft Gesetzes verwehrt gewesen sei (§ 5 Abs. 1 StVO). Eine Notstandssituation sei nicht vorgelegen.Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage, und zwar in Punkt 1) mit der Richtigstellung, daß statt Alkoholgenuß der Ausdruck "Alkohol" zu treten habe, im Punkt 2) mit derselben Maßgabe und hinsichtlich der Uhrzeit mit "kurz nach 23.55 Uhr", setzte aber die Geldstrafe zu Punkt 2) auf S 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall sieben Tage Arrest) herab. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung führte die belangte Behörde zu den Berufungseinwendungen aus, der Meldungsleger habe auch in seinem ergänzenden Bericht vom 15. Jänner 1972 die in der Verkehrsunfallsanzeige vom 14. August 1971 gemachten Angaben vollinhaltlich aufrechterhalten, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Frau beim Eintreffen des Meldungslegers auf dem Gehsteig gestanden sei und in Abrede gestellt habe, mit seinem PKW gefahren zu sein. Als jedoch der Nachtportier der dort befindlichen Garage herausgekommen sei und in Gegenwart des Meldungslegers dem Beschwerdeführer vorgehalten habe, daß er kurz vorher gegen einen dort parkenden PKW angefahren sei und diesen leicht beschädigt habe, habe der Beschwerdeführer erst zugegeben, tatsächlich gefahren zu sein. Auch seien beim Beschwerdeführer starke Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung wahrzunehmen gewesen, weshalb ein Alkotest durchgeführt worden sei, der ein positives Ergebnis gebracht habe. Der Polizeiamtsarzt Dr. M habe unter Hinweis auf den Bericht des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,42 %o festgestellt und den Beschwerdeführer infolge der Alkoholisierung nicht mehr in der Lage befunden, ein Kraftfahrzeug mit der nötigen Sicherheit zu lenken. Die Einvernahme der Zeugin darüber, ob der Beschwerdeführer damit zu rechnen gehabt habe, daß er nach dem Alkoholkonsum eine Fahrt als Lenker eines Kraftfahrzeuges unternehmen müsse, sei entbehrlich gewesen, weil diese Frage im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht maßgeblich sei. Es sei auch die Frage, wieviel Alkohol der Beschwerdeführer im Restaurant "L" genossen habe, nicht von Bedeutung, weil es bloß auf den im Blut vorhandenen Alkoholgehalt ankomme. Schließlich sei noch eine Stellungnahme des Chefarztes der Bundespolizeidirektion eingeholt worden, der in seinem Gutachten ausgeführt habe, zwei Seitel Starkbier würden bei dem Gewicht des Beschwerdeführers einen Blutalkoholwert von 0,75 %o hervorrufen. Eingenommene Medikamente, sofern sie keinen Alkohol enthielten, könnten eine Änderung des Blutalkoholes nicht hervorrufen. Laut beiliegendem Diagramm habe der Blutalkohol zur Zeit des Vorfalles etwa 2,35 %o betragen. Die Anfrage an das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien, ob eine Vertauschung der Blutprobe des Beschwerdefürhers oder eine nicht sachgemäße Überprüfung derselben erfolgt sein könnte, sei vom Univ.Prof. Dr. H mit Schreiben vom 9. Juni 1973 verneint worden. Der Alkotest sei dermaßen gewesen, daß die Marke überschritten worden sei, was mindestens einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o entsprochen habe. Auch der Meldungsleger habe in der Anzeige von festgestellten Alkoholisierungsmerkmalen in der Form gesprochen, daß der Beschwerdeführer aus dem Munde nach Alkohol gerochen und einen leicht schwankenden Gang gehabt habe. Aus dem Nachtragsgutachten Dris. M vom 14. Juli 1973 ergebe sich, daß zwar die vom Beschwerdeführer angeführten Magentropfen alkoholhältig seien, doch nicht in einem solchen Maße, daß dadurch ein derart hoher Alkoholspiegel im Blute herbeigeführt. werden könnte. Da die erste Fahrt (vor 23.49 Uhr) mit dem Anstoßen an ein anderes Kraftfahrzeug und dem anschließenden Aussteigen des Beschwerdeführers einschließlich der Intervention der Funkstreife abgeschlossen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer durch das neuerliche Ingangsetzen des Motors seines PKWs mit der Zurücklegung einer weiteren, wenn auch nur sehr kurzen Fahrt (halbe Wagenlänge vorwärts) ein zweites Delikt der gleichen Art, wie in Punkt 1) geschildert, um zirka 23.55 Uhr begangen. Zwischen der ersten Fahrt und der späteren habe eine Unterbrechung stattgefunden. Zur Wiederingangsetzung des Motors und der anschließend, wenn auch sehr kurzen Weiterfahrt sei ein neuerlicher Willensentschluß zu fassen gewesen, sodaß der Beschwerdeführer damit ein zweitesmal die bereits einmal begangene Verwaltungsübertretung gesetzt habe und deshalb auch zweimal zu bestrafen gewesen sei. Die angelasteten zwei Verwaltungsübertretungen seien sohin durch die Ausführungen in der Anzeige, dem Blutalkoholbefund des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien und deren Stellungnahme vom 9. Juni 1973 in Verbindung mit dem Gutachten des Polizeiarztes Dr. M, dem Ergänzungsbericht des Meldungslegers vom 15. Jänner 1972 sowie den Berichten des Polizeichefarztes Dr. S erwiesen. Abschließend solle noch darauf hingewiesen werden, daß der Beschwerdeführer wohl zur ersten Hilfeleistung gegenüber seiner Gattin verpflichtet gewesen sei, nicht aber zu deren Wegbringung. Denn letzteres habe er deshalb gar nicht gedurft, weil es ihm kraft Gesetzes verwehrt gewesen sei (Paragraph 5, Absatz eins, StVO). Eine Notstandssituation sei nicht vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Verfassungsgerichtshofbeschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ein, die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 1974, Zl. B 307/73, mit der Feststellung als unbegründet abgewiesen wurde, daß der Beschwerdeführer in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß nach Art. 144 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Verfassungsgerichtshofbeschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ein, die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 1974, Zl. B 307/73, mit der Feststellung als unbegründet abgewiesen wurde, daß der Beschwerdeführer in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß nach Artikel 144, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor, daß das Strafgesetz hilfsweise auch für die Straßenverkehrsordnung heranzuziehen sei, daß eine Bestrafung bei Notstand nicht eintreten könne, ebenso auch nicht, wenn ein etwaiger Alkoholgenuß zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der Beschuldigte nicht damit habe rechnen können, daß ihm eine Fahrt bevorstehe. Aktenwidrig sei die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das zweite Delikt vorsätzlich begangen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht die Mühe genommen, an der auffälligen Diskrepanz zwischen dem Röhrchentest, mit dem die Untersuchung des Amtsarztes völlig konform gehe, und der Blutalkoholuntersuchung die nötigen Schlüsse zu ziehen. Den Widerspruch der geringfügigen Alkoholisierung, die auf Grund der Atemluftprobe und der klinischen Untersuchung festzustellen gewesen sei, und dem hohen Blutalkoholgehalt, den der "höchste Polizeiarzt" festgestellt habe, habe die belangte Behörde nicht aufzuklären versucht, worin eine Mangelhaftigkeit erblickt werde. Schließlich seien die Angaben der seinerzeitigen Mitglieder der Funkstreife, der Beschwerdeführer habe zunächst erklärt, nicht gefahren zu sein, mit Rücksicht auf den Rang des Beschwerdeführers und seine dreißigjährige Fahrertätigkeit unglaubwürdig, weshalb die Behörde zu Unrecht diesen Angaben vollen Glauben geschenkt habe.
Die in diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Rüge ist nicht begründet.
Was zunächst die Ausführungen hinsichtlich der hilfsweisen Anwendung des Strafgesetzes in der Straßenverkehrsordnung anlangt, so sind diese unzutreffend. Es vermag ja auch der Beschwerdeführer selbst keine Bestimmung anzuführen, die die Richtigkeit seiner Behauptung erweisen würde. Wohl aber legt § 24 VStG 1950 fest, daß mit Ausnahme der in dieser Gesetzesstelle genannten Paragraphen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 im Verwaltungsstrafverfahren subsidiär Anwendung zu finden habe. Von einer subsidiären Anwendung des Strafgesetzes wird weder in der Straßenverkehrsordnung noch im Verwaltungsstrafgesetz 1950 gesprochen. Richtig hingegen ist, daß gemäß § 6 VStG 1950 eine Bestrafung bei Notstand nicht eintreten kann. Notstand aber liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach der Behauptung des Beschwerdeführers ist seiner Gattin am Tattag in der Restauration "L" schlecht geworden und sie ist gestürzt. Der Beschwerdeführer war nun nicht nur als Ehegatte, sondern auch als Arzt verpflichtet, seine Gattin ärztlich zu versorgen. Eine lebensgefährliche Verletzung, die eine sofortige Verbringung seiner Gattin in ein Spital erforderlich gemacht hätte, wurde nicht behauptet und lag auch nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vor. Für die Verbringung in die Wohnung hätte sich der Beschwerdeführer aber eines Taxis oder der Rettung bedienen können und müssen. Von einem Notstand kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er vermeint, daß er nur ein Delikt gesetzt hätte. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wurde die erste Fahrt vor 23.49 Uhr mit dem Anstoß an ein anderes Kraftfahrzeug am Tatort und das anschließende Aussteigen des Beschwerdeführers anläßlich der Intervention der Funkstreife abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich die Weiterfahrt mit seinem PKW untersagt. Trotzdem hat er wieder seinen PKW bestiegen, den Motor in Gang gesetzt und eine weitere, wenn auch nur kurze Fahrt, getätigt. Die beiden Delikte waren nicht von einem Willensentschluß umfaßt. Für jede der beiden Inbetriebnahmen bedurfte es eines eigenen Willensentschlusses. Damit stellen sich die beiden Taten als selbständige Delikte dar, weshalb im Hinblick auf das in § 22 Abs. 1 VStG 1950 festgelegte Kumulationsprinzip jede Tat für sich zu bestrafen war. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Annahme der belangten Behörde, er habe das zweite Delikt vorsätzlich begangen, sei aktenwidrig. Von einer Aktenwidrigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Feststellungen der Behörde mit den Aktengrundlagen nicht übereinstimmen. Davon kann hier keine Rede sein. Bei ihrer Feststellung ist die belangte Behörde den Angaben des Meldungslegers gefolgt, der ausdrücklich deponierte, der Beschwerdeführer sei trotz des Verbotes weiterzufahren, also im Bewußtsein, einem Verbot zuwider zu handeln, nochmals in seinen PKW gestiegen und - wenn auch kurz - weitergefahren. Darin konnte und hat auch die belangte Behörde eine vorsätzliche Handlungsweise erblickt, weshalb die diesbezügliche Feststellung in der Aktenlage gedeckt war.Was zunächst die Ausführungen hinsichtlich der hilfsweisen Anwendung des Strafgesetzes in der Straßenverkehrsordnung anlangt, so sind diese unzutreffend. Es vermag ja auch der Beschwerdeführer selbst keine Bestimmung anzuführen, die die Richtigkeit seiner Behauptung erweisen würde. Wohl aber legt Paragraph 24, VStG 1950 fest, daß mit Ausnahme der in dieser Gesetzesstelle genannten Paragraphen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 im Verwaltungsstrafverfahren subsidiär Anwendung zu finden habe. Von einer subsidiären Anwendung des Strafgesetzes wird weder in der Straßenverkehrsordnung noch im Verwaltungsstrafgesetz 1950 gesprochen. Richtig hingegen ist, daß gemäß Paragraph 6, VStG 1950 eine Bestrafung bei Notstand nicht eintreten kann. Notstand aber liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach der Behauptung des Beschwerdeführers ist seiner Gattin am Tattag in der Restauration "L" schlecht geworden und sie ist gestürzt. Der Beschwerdeführer war nun nicht nur als Ehegatte, sondern auch als Arzt verpflichtet, seine Gattin ärztlich zu versorgen. Eine lebensgefährliche Verletzung, die eine sofortige Verbringung seiner Gattin in ein Spital erforderlich gemacht hätte, wurde nicht behauptet und lag auch nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vor. Für die Verbringung in die Wohnung hätte sich der Beschwerdeführer aber eines Taxis oder der Rettung bedienen können und müssen. Von einem Notstand kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er vermeint, daß er nur ein Delikt gesetzt hätte. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wurde die erste Fahrt vor 23.49 Uhr mit dem Anstoß an ein anderes Kraftfahrzeug am Tatort und das anschließende Aussteigen des Beschwerdeführers anläßlich der Intervention der Funkstreife abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich die Weiterfahrt mit seinem PKW untersagt. Trotzdem hat er wieder seinen PKW bestiegen, den Motor in Gang gesetzt und eine weitere, wenn auch nur kurze Fahrt, getätigt. Die beiden Delikte waren nicht von einem Willensentschluß umfaßt. Für jede der beiden Inbetriebnahmen bedurfte es eines eigenen Willensentschlusses. Damit stellen sich die beiden Taten als selbständige Delikte dar, weshalb im Hinblick auf das in Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 festgelegte Kumulationsprinzip jede Tat für sich zu bestrafen war. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Annahme der belangten Behörde, er habe das zweite Delikt vorsätzlich begangen, sei aktenwidrig. Von einer Aktenwidrigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Feststellungen der Behörde mit den Aktengrundlagen nicht übereinstimmen. Davon kann hier keine Rede sein. Bei ihrer Feststellung ist die belangte Behörde den Angaben des Meldungslegers gefolgt, der ausdrücklich deponierte, der Beschwerdeführer sei trotz des Verbotes weiterzufahren, also im Bewußtsein, einem Verbot zuwider zu handeln, nochmals in seinen PKW gestiegen und - wenn auch kurz - weitergefahren. Darin konnte und hat auch die belangte Behörde eine vorsätzliche Handlungsweise erblickt, weshalb die diesbezügliche Feststellung in der Aktenlage gedeckt war.
Mit seinem weiteren Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Auch in dieser Richtung konnte ein Fehler nicht gefunden werden. Entgegen der Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe den Widerspruch zwischen der geringfügigen Alkoholisierung, die durch den Alkotest und die klinische Untersuchung festgestellt worden sei, und dem hohen Blutalkoholgehalt, den der "höchste Polizeiarzt" angenommen habe, nicht aufzuklären versucht, wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. In dieser wird dazu ausgeführt, daß eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Höhe des Blutalkoholgehaltes und den bei der ärztlichen Untersuchung festgestellten Symptomen, welche einen erheblich niedrigeren Blutalkoholwert erwarten ließen, bestehe. Die Erklärung hiefür ergebe sich aus der Äußerung des Univ. Prof. Dr. H, dem Fachmann auf diesem Gebiete, wonach auffallend hohe ermittelte Blutalkoholwerte in der Mehrzahl mit deutlichen Trunkenheitssymptomen verbunden seien, in seltenen Fällen allerdings die klinische Symptomatik sehr dürftig sein könne und jener gleiche, die seitens des in erster Instanz als Sachverständigen beigezogenen Polizeiarztes beim Beschwerdeführer erhoben worden sei. Im wesentlichen wird der vom erstinstanzlichen ärztlichen Sachverständigen errechnete Blutalkoholwert zur Tatzeit durch die von der belangten Behörde eingeholte gutachtliche Stellungnahme des Chefarztes der Bundespolizeidirektion bestätigt. Unerfindlich ist die Beschwerdebehauptung, daß der vorgenommene Alkotest für den Beschwerdeführer spreche. Aus der polizeilichen Meldung und dem klinischen Befund ergibt sich vielmehr, daß der Alkotest positiv verlief. Der Beschwerdeführer übersieht weiter, daß auch der Sachverständige der ersten Instanz in seiner klinischen Beurteilung zum Ergebnis kam, daß die an sich leichte Alkoholisierung im Zusammenhang mit den Begleitumständen zu einer derartigen Beeinträchtigung geführt habe, daß die Lenkung eines Kraftfahrzeuges mit der nötigen Sicherheit nicht gewährleistet gewesen sei. Damit brachte auch dieser Sachverständige eindeutig zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer infolge der Alkoholbeeinträchtigung zum Lenken eines Fahrzeuges nicht geeignet war. Es spricht demnach auch dieses Gutachten in seinem Ergebnis nicht für den Beschwerdeführer. Daß die auf den Alkoholgehalt durchgeführte Blutuntersuchung weder verfälscht noch verwechselt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben vom 9. Juni 1973 des Univ. Prof. Dr. H, des Leiters des Gerichtsmedizinischen Institutes. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Ausführungen in der Anzeige in Verbindung mit dem Gutachten des Polizeiarztes Dr. M, dem Ergänzungsbericht des Meldungslegers, der medizinischen Stellungnahme des Chefarztes der Bundespolizeidirektion Wien sowie dem Blutbefund und der Stellungnahme des Institutes für gerichtliche Medizin Wien und nicht den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt und zur Annahme gelangt ist, daß der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten jedenfalls einen Blutalkoholgehalt von über 0,8 %o aufgewiesen, sohin in einem durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustand seinen PKW gelenkt und dadurch in beiden Fällen den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO erfüllt hat.Mit seinem weiteren Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Auch in dieser Richtung konnte ein Fehler nicht gefunden werden. Entgegen der Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe den Widerspruch zwischen der geringfügigen Alkoholisierung, die durch den Alkotest und die klinische Untersuchung festgestellt worden sei, und dem hohen Blutalkoholgehalt, den der "höchste Polizeiarzt" angenommen habe, nicht aufzuklären versucht, wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. In dieser wird dazu ausgeführt, daß eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Höhe des Blutalkoholgehaltes und den bei der ärztlichen Untersuchung festgestellten Symptomen, welche einen erheblich niedrigeren Blutalkoholwert erwarten ließen, bestehe. Die Erklärung hiefür ergebe sich aus der Äußerung des Univ. Prof. Dr. H, dem Fachmann auf diesem Gebiete, wonach auffallend hohe ermittelte Blutalkoholwerte in der Mehrzahl mit deutlichen Trunkenheitssymptomen verbunden seien, in seltenen Fällen allerdings die klinische Symptomatik sehr dürftig sein könne und jener gleiche, die seitens des in erster Instanz als Sachverständigen beigezogenen Polizeiarztes beim Beschwerdeführer erhoben worden sei. Im wesentlichen wird der vom erstinstanzlichen ärztlichen Sachverständigen errechnete Blutalkoholwert zur Tatzeit durch die von der belangten Behörde eingeholte gutachtliche Stellungnahme des Chefarztes der Bundespolizeidirektion bestätigt. Unerfindlich ist die Beschwerdebehauptung, daß der vorgenommene Alkotest für den Beschwerdeführer spreche. Aus der polizeilichen Meldung und dem klinischen Befund ergibt sich vielmehr, daß der Alkotest positiv verlief. Der Beschwerdeführer übersieht weiter, daß auch der Sachverständige der ersten Instanz in seiner klinischen Beurteilung zum Ergebnis kam, daß die an sich leichte Alkoholisierung im Zusammenhang mit den Begleitumständen zu einer derartigen Beeinträchtigung geführt habe, daß die Lenkung eines Kraftfahrzeuges mit der nötigen Sicherheit nicht gewährleistet gewesen sei. Damit brachte auch dieser Sachverständige eindeutig zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer infolge der Alkoholbeeinträchtigung zum Lenken eines Fahrzeuges nicht geeignet war. Es spricht demnach auch dieses Gutachten in seinem Ergebnis nicht für den Beschwerdeführer. Daß die auf den Alkoholgehalt durchgeführte Blutuntersuchung weder verfälscht noch verwechselt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben vom 9. Juni 1973 des Univ. Prof. Dr. H, des Leiters des Gerichtsmedizinischen Institutes. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Ausführungen in der Anzeige in Verbindung mit dem Gutachten des Polizeiarztes Dr. M, dem Ergänzungsbericht des Meldungslegers, der medizinischen Stellungnahme des Chefarztes der Bundespolizeidirektion Wien sowie dem Blutbefund und der Stellungnahme des Institutes für gerichtliche Medizin Wien und nicht den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt und zur Annahme gelangt ist, daß der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten jedenfalls einen Blutalkoholgehalt von über 0,8 %o aufgewiesen, sohin in einem durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustand seinen PKW gelenkt und dadurch in beiden Fällen den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO erfüllt hat.
Die Beschwerde erwies sich sohin zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die Beschwerde erwies sich sohin zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 20. November 1974