Aus dem Wortlaut des § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 GebG, der keinerlei Hinweis auf die TP 2 Abs 1 Z 1 GebG enthält, folgt, daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Entrichtung der erhöhten Eingabengebühr keineswegs davon abhängig macht, daß der mit der Eingabe angestrebte Zweck überhaupt erreicht werde, geschweige denn, daß im Einzelfall die Erteilung der Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung etwa durch Erteilung eines förmlichen Bewilligungsbescheides erfolgen müsse.Aus dem Wortlaut des Paragraph 14, TP 6 Absatz 2, Ziffer eins, GebG, der keinerlei Hinweis auf die TP 2 Absatz eins, Ziffer eins, GebG enthält, folgt, daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Entrichtung der erhöhten Eingabengebühr keineswegs davon abhängig macht, daß der mit der Eingabe angestrebte Zweck überhaupt erreicht werde, geschweige denn, daß im Einzelfall die Erteilung der Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung etwa durch Erteilung eines förmlichen Bewilligungsbescheides erfolgen müsse.