Der erhöhten Eingabengebühr von 75 Schilling vom ersten Bogen unterliegen auch Eingaben an die Oberlandesgerichte, in denen die Eintragung in die Verteidigerliste (§ 39 StPO 1960) begehrt wird.Der erhöhten Eingabengebühr von 75 Schilling vom ersten Bogen unterliegen auch Eingaben an die Oberlandesgerichte, in denen die Eintragung in die Verteidigerliste (Paragraph 39, StPO 1960) begehrt wird.