Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1976

Geschäftszahl

0544/74

Rechtssatz

Der erhöhten Eingabengebühr von 75 Schilling vom ersten Bogen unterliegen auch Eingaben an die Oberlandesgerichte, in denen die Eintragung in die Verteidigerliste (Paragraph 39, StPO 1960) begehrt wird.