Es ist ein allgemeiner Grundsatz jedes Strafverfahrens, daß ein ausschließlich zugunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren Verurteilung führen kann (Verbot der "REFORMATIO IN PEIUS"). die Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens Anwendung finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, berechtigen zwar die Berufungsinstanz, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da indes im § 61 Abs 4 VStG ausdrücklich festgesetzt ist, daß die Berufungsbehörde die verhängte Strafe auch in eine Geldstrafe umwandeln oder diese ganz nachsehen kann - was doch nicht gesagt werden müßte, wenn das Abänderungsrecht nach § 66 Abs 4 AVG unbeschränkt in das Strafverfahren übernommen werden sollte -, so ergibt sich folgerichtig daraus, daß das Gesetz eine Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz ausschließen wollte.Es ist ein allgemeiner Grundsatz jedes Strafverfahrens, daß ein ausschließlich zugunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren Verurteilung führen kann (Verbot der "REFORMATIO IN PEIUS"). die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens Anwendung finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, berechtigen zwar die Berufungsinstanz, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da indes im Paragraph 61, Absatz 4, VStG ausdrücklich festgesetzt ist, daß die Berufungsbehörde die verhängte Strafe auch in eine Geldstrafe umwandeln oder diese ganz nachsehen kann - was doch nicht gesagt werden müßte, wenn das Abänderungsrecht nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG unbeschränkt in das Strafverfahren übernommen werden sollte -, so ergibt sich folgerichtig daraus, daß das Gesetz eine Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz ausschließen wollte.