Verwaltungsgerichtshof
25.09.1974
0008/74
GRS wie 0327/69 E 16. Juni 1969 RS 1
Schockwirkung
Einem Polizeiarzt ist schon auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzumuten, auf Grund von Symptomen zu beurteilen, ob der Untersuchte sich in einem derartigen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, daß sein Blutalkoholgehalt mindestens 0,8 Promille erreicht, oder diese Symptome auf einen Kollapszustand zurückzuführen seien.