Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn dem Bf ein Rechtsanspruch darauf zustand, dass die belangte Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet.
Die Säumnisbeschwerde kann nur eingereicht werden, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch darauf zustand, daß die Behörde über sein Begehren in der Sache entscheide.