Die Im § 14 d GewO in Ansehung des persönlich haftenden Gesellschafters normierten Voraussetzungen gelten naturgemäß auch im Falle, dass - so, wie dies nach der vorliegenden Rechtsform einer GmbH & CO KG zutrifft - persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist; dies mit der Maßgabe, dass diese den Nachweis erbringt, zum Betrieb der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und zu deren Vertretung im Sinne des § 14d Abs 1 GewO berechtigt zu sein und die zur Vertretung nach außen berufene physische Person den in der bezogenen Gesetzesstelle normierten Erfordernissen genügt.Die Im Paragraph 14, d GewO in Ansehung des persönlich haftenden Gesellschafters normierten Voraussetzungen gelten naturgemäß auch im Falle, dass - so, wie dies nach der vorliegenden Rechtsform einer GmbH & CO KG zutrifft - persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist; dies mit der Maßgabe, dass diese den Nachweis erbringt, zum Betrieb der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und zu deren Vertretung im Sinne des Paragraph 14 d, Absatz eins, GewO berechtigt zu sein und die zur Vertretung nach außen berufene physische Person den in der bezogenen Gesetzesstelle normierten Erfordernissen genügt.