Verwaltungsgerichtshof
13.03.1974
1268/73
GRS wie 1616/56 E 11. Februar 1958 VwSlg 4561 A/1958 RS 1
Der fruchtlose Ablauf einer behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder Vorlage von Beweismitteln bedeutet nur, daß die Behörde ohne weiter zuzuwarten ihre Entscheidung treffen kann, nicht aber, daß im Fall einer weiteren Verzögerung der Entscheidung die zwar verspätet, aber noch vor der Entscheidung eingelangte Stellungnahme eben wegen ihrer Verspätung außer Betracht zu bleiben hat.