Die Annahme einer Entschuldigung durch das einschreitende Sicherheitswacheorgan bedeutet in keinem Falle den der Behörde zuzurechnenden Verzicht auf eine Strafverfolgung nach Art VIII Abs 1 lit b EGVG 1950. Dem Verwaltungsstrafrecht ist ein dem § 496 Abs 2 StG vergleichbarer Strafausschließungsgrund der "gerechtfertigten Entrüstung" fremd.Die Annahme einer Entschuldigung durch das einschreitende Sicherheitswacheorgan bedeutet in keinem Falle den der Behörde zuzurechnenden Verzicht auf eine Strafverfolgung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950. Dem Verwaltungsstrafrecht ist ein dem Paragraph 496, Absatz 2, StG vergleichbarer Strafausschließungsgrund der "gerechtfertigten Entrüstung" fremd.