Verwaltungsgerichtshof
18.06.1974
1246/73
Die Annahme einer Entschuldigung durch das einschreitende Sicherheitswacheorgan bedeutet in keinem Falle den der Behörde zuzurechnenden Verzicht auf eine Strafverfolgung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950. Dem Verwaltungsstrafrecht ist ein dem Paragraph 496, Absatz 2, StG vergleichbarer Strafausschließungsgrund der "gerechtfertigten Entrüstung" fremd.