Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1974

Geschäftszahl

1246/73

Rechtssatz

Die Annahme einer Entschuldigung durch das einschreitende Sicherheitswacheorgan bedeutet in keinem Falle den der Behörde zuzurechnenden Verzicht auf eine Strafverfolgung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950. Dem Verwaltungsstrafrecht ist ein dem Paragraph 496, Absatz 2, StG vergleichbarer Strafausschließungsgrund der "gerechtfertigten Entrüstung" fremd.