Wurde eine Rechtssache von der ersten Instanz wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, so ist im Falle einer Berufung dagegen von der Berufungsinstanz ausschließlich zu prüfen, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder ob über den Antrag meritorisch zu entscheiden gewesen wäre.Wurde eine Rechtssache von der ersten Instanz wegen entschiedener Sache gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, so ist im Falle einer Berufung dagegen von der Berufungsinstanz ausschließlich zu prüfen, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder ob über den Antrag meritorisch zu entscheiden gewesen wäre.