Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1115/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8464 A/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1115/73

Entscheidungsdatum

20.09.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Rechtssatz

Im Bescheid über die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 müssen nach vorausgegangenem ordnungsmäßigen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen ist, alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, sowie das zeitliche und mengenmäßige Ausmaß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergeben (hier: Beamter der Dienstklasse römisch neun).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001115.X01

Im RIS seit

04.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001115_19730920X01

Rechtssatz für 1115/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8464 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1115/73

Entscheidungsdatum

20.09.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Rechtssatz

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen abzuleiten, daß selbst für den höchsten Grad höhere Verantwortung allein nur zwei und für das höchste zeitliche und mengenmäßige Ausmaß von Mehrleistungen allein gleichfalls nur zwei Vorrückungsbeträge gewährt werden dürfen. Es wird nur eine globale Höchstgrenze für die Verwendungszulage bestimmt und festgestellt, auf welche Momente im Einzelfall bei der Bemessung Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001115.X02

Im RIS seit

04.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001115_19730920X02

Rechtssatz für 1115/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8464 A/1973

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1115/73

Entscheidungsdatum

20.09.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß für ein außergewöhnliches Maß von Verantwortung das höchste Ausmaß der Verwendungszulage auch dann gebührt, wenn es denkbar wäre, daß der betreffende Beamte über etwa erbrachte Mehrleistungen hinaus zeitlich oder mengenmäßig noch größere Mehrleistungen erbringen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001115.X03

Im RIS seit

04.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001115_19730920X03