Verwaltungsgerichtshof
20.09.1973
1115/73
Es ist nicht ausgeschlossen, daß für ein außergewöhnliches Maß von Verantwortung das höchste Ausmaß der Verwendungszulage auch dann gebührt, wenn es denkbar wäre, daß der betreffende Beamte über etwa erbrachte Mehrleistungen hinaus zeitlich oder mengenmäßig noch größere Mehrleistungen erbringen könnte.