Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0271/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0271/73

Entscheidungsdatum

25.10.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000271.X01

Im RIS seit

11.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1973000271_19731025X01

Rechtssatz für 0271/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0271/73

Entscheidungsdatum

25.10.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein im Sinne des Paragraph 6, VStG der Straffreiheit begründender Notstand hätte nur vorliegen können, wenn die Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Gefahr begangen worden wäre, die so groß war, dass sich der Beschwerdeführer in einem unwiderstehlichen Zwang befand, eher die Verwaltungsvorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000271.X02

Im RIS seit

11.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1973000271_19731025X02