Verwaltungsgerichtshof
25.10.1973
0271/73
Ein im Sinne des Paragraph 6, VStG der Straffreiheit begründender Notstand hätte nur vorliegen können, wenn die Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Gefahr begangen worden wäre, die so groß war, dass sich der Beschwerdeführer in einem unwiderstehlichen Zwang befand, eher die Verwaltungsvorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen.