Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8375 A/1973
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1449/72
Entscheidungsdatum
05.03.1973
Index
67 Versorgungsrecht
Rechtssatz
Ein körperliches Gebrechen kann nur dann als wesentliche Bedingung einer weiteren Gesundheitsschädigung angesehen werden, wenn der Betroffene diese Schädigung trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die aus dem ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen nicht vermeiden konnte. Unterläßt der Betroffene eine derartige Rücksichtnahme, dann hat nicht mehr das ursprüngliche Gebrechen sondern seine Unterlassung die Schädigung im wesentlichen herbeigeführt. Es ist dann nicht mehr der konstitutionell gegebene Anteil des ersten Gebrechens an der neuerlichen Gesundheitsschädigung, sondern die Unterlassung als Ursache im Rechtssinn anzusehen. (hier: Einem Tischler muß die Gefährlichkeit bei Arbeiten mit der Kreissäge bekannt sein.)
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001449.X03
Dokumentnummer
JWR_1972001449_19730305X03