Aus dem Berufungsantrag "die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung (hier: "Pkt 2 oder 3) des Spruches") beheben und das Verfahren einstellen", und der Begründung, daß man nach dem Unfall das KFZ weder in Betrieb genommen noch gelenkt habe, sodaß der Tatbestand nach § 102 Abs 1 KFG nicht verwirklicht werden konnte, ist sowohl das für die Berufung notwendige Begehren als auch die notwendige Begründung ersichtlich.Aus dem Berufungsantrag "die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung (hier: "Pkt 2 oder 3) des Spruches") beheben und das Verfahren einstellen", und der Begründung, daß man nach dem Unfall das KFZ weder in Betrieb genommen noch gelenkt habe, sodaß der Tatbestand nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG nicht verwirklicht werden konnte, ist sowohl das für die Berufung notwendige Begehren als auch die notwendige Begründung ersichtlich.