Die unmittelbare Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid eines obersten Gemeindeorganes ist auch dann nicht zulässig, wenn dieser Bescheid als "neuerliche Entscheidung" im Sinne des Art 119a Abs 5 B-VG und (hier: gemäß § 84 Abs 4 zweiter Satz der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl f Kärnten Nr 1/1966) in Bindung an die im seinerzeitigen - über Vorstellungen ergangenen - aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde ausgedrückten Rechtsmeinung gefällt worden ist (Hinweis B 28.11.1966, 0626/66).Die unmittelbare Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid eines obersten Gemeindeorganes ist auch dann nicht zulässig, wenn dieser Bescheid als "neuerliche Entscheidung" im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und (hier: gemäß Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl f Kärnten Nr 1 aus 1966,) in Bindung an die im seinerzeitigen - über Vorstellungen ergangenen - aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde ausgedrückten Rechtsmeinung gefällt worden ist (Hinweis B 28.11.1966, 0626/66).