Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1972

Geschäftszahl

1110/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1266/67 B 18. September 1967 VwSlg 7176 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die unmittelbare Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid eines obersten Gemeindeorganes ist auch dann nicht zulässig, wenn dieser Bescheid als "neuerliche Entscheidung" im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und (hier: gemäß Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl f Kärnten Nr 1 aus 1966,) in Bindung an die im seinerzeitigen - über Vorstellungen ergangenen - aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde ausgedrückten Rechtsmeinung gefällt worden ist (Hinweis B 28.11.1966, 0626/66).