Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0219/72
Entscheidungsdatum
12.06.1972
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §3;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §5;
Rechtssatz
Wenn ein Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan nicht besteht, kann der Nachbar beim Widmungsverfahren nach § 3 der stmk Bauordnung 1968 nicht mit Erfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdepunkt die Verletzung konkreter Bestimmungen des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, LGBl 329/1964 (hier: § 3 und § 5) geltend machen.Wenn ein Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan nicht besteht, kann der Nachbar beim Widmungsverfahren nach Paragraph 3, der stmk Bauordnung 1968 nicht mit Erfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdepunkt die Verletzung konkreter Bestimmungen des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, Landesgesetzblatt 329 aus 1964, (hier: Paragraph 3 und Paragraph 5,) geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000219.X01
Dokumentnummer
JWR_1972000219_19720612X01