Der Umstand, daß der Lenker eines KFZ aus dem Munde stark nach Alkohol (Wein) riecht, berechtigt das Sicherheitswacheorgan, einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu vermuten und den Alkotest zu verlangen.
Die Wartepflicht bei Gegenverkehr wird bereits dadurch verletzt wenn im Zuge des Linksabbiegens bis auf die Gegenfahrbahn vorgefahren und der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges zum unvermittelten Bremsen genötigt wird.
Aus der Nichtgeltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall wegen Geringfügigkeit seitens des Geschädigten an den Schädiger bzw. dessen Versicherungsanstalt sowie aus der Nichtverständigung der eigenen Versicherungsanstalt kann nicht geschlossen werden, daß keine Beschädigung bei diesem Unfall erfolgte.