Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1973

Geschäftszahl

2335/71

Rechtssatz

Die Wartepflicht bei Gegenverkehr wird bereits dadurch verletzt wenn im Zuge des Linksabbiegens bis auf die Gegenfahrbahn vorgefahren und der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges zum unvermittelten Bremsen genötigt wird.