§ 86 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1955 schreibt keine Form vor, in welcher die Auskunft zu verlangen ist. Eine diesbezügliche Anfrage wird jedenfalls so zu stellen sein, daß der Besitzer des KFZ unmißverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll.Paragraph 86, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1955 schreibt keine Form vor, in welcher die Auskunft zu verlangen ist. Eine diesbezügliche Anfrage wird jedenfalls so zu stellen sein, daß der Besitzer des KFZ unmißverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll.