Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1972

Geschäftszahl

2265/71

Rechtssatz

Die (in einer Berufung enthaltenen) Behauptung aktenwidriger Feststellungen im Verwaltungsverfahren setzt voraus, daß die Akten demjenigen, der eine solche Behauptung aufstellt, auch bekannt sind.