Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1527/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8152 A/1972

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1527/71

Entscheidungsdatum

25.01.1971

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z1;
StbG 1965 §10 Abs3;
StbG 1965 §15;

Rechtssatz

Die ununterbrochenen Wohnsitzfristen sind vom Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung zurückzurechnen. Eine Unterbrechung hindert die Hinzurechnung früherer Zeiträume.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001527.X01

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1971001527_19710125X01

Rechtssatz für 1527/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8152 A/1972

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1527/71

Entscheidungsdatum

25.01.1971

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z1;
StbG 1965 §10 Abs1 Z6;
StbG 1965 §10 Abs3;
StbG 1965 §15 litb;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Wohnsitzfristen durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung erkannt wurde, kann auf eine inzwischen erfolgt Tilgung der gerichtlichen Verurteilung nicht Bedacht genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001527.X02

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1971001527_19710125X02

Entscheidungstext 1527/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8152 A/1972

Geschäftszahl

1527/71

Entscheidungsdatum

25.01.1971

Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z1;
StbG 1965 §10 Abs1 Z6;
StbG 1965 §10 Abs3;
StbG 1965 §15 litb;
StbG 1965 §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Jurasek und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde des MB in W, vertreten durch Dr. Friedrich Reither, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wollzeile 15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juni 1971, Zl. MA 61/IV-B 96/70, betreffend Staatsbürgerschaft, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Friedrich Reither sowie des Vertreters der belangten Behörde Obermagistratsrat Dr. HP, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht Folge gegeben. Nach den Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hält sich der Beschwerdeführer zwar seit dem Jahre 1945 in Österreich auf, doch wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Oktober 1953, Zl. 6 römisch fünf r 757/52, wegen Verbrechens des Betruges nach den Paragraphen 197, 200, 201, d, 203 StG zu zwei Jahren schwerem Kerker rechtskräftig verurteilt; gleichzeitig wurde über ihn gemäß Paragraph 25, StG die Landesverweisung ausgesprochen. Die Verurteilung samt Landesverweisung wurde mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 16. März 1970, getilgt. In rechtlicher Beziehung führt die Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Lauf der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 250 (StbG), maßgeblichen Wohnsitzfristen werde durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung erkannt worden ist, unterbrochen. Daher könnten die vor Fällung des Urteiles in Österreich zugebrachten Zeiträume für die Berechnung der Wohnsitzdauer nicht herangezogen werden (arg.: "ununterbrochener Wohnsitz"). Da der Fristenlauf somit erst mit der Tilgung der Verurteilung (16. März 1970) begonnen habe, komme die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 10, Absatz 3, StbG nicht in Betracht. Daß etwa die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, dieses Gesetzes vorlägen, habe der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet,

In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde wird eingewendet, die belangte Behörde habe übersehen, daß der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Verurteilung im Jahre 1953 einen ununterbrochenen achtjährigen Wohnsitz in Österreich aufzuweisen gehabt habe. Durch das später ergangene Gerichtsurteil könne die bereits vollstreckte Frist nicht unwirksam werden, umsoweniger, als das Urteil inzwischen getilgt worden sei. Die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 3, StbG für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (mindestens vierjähriger ununterbrochener Wohnsitz im Gebiet der Republik) sei daher erfüllt. Weiters habe die belangte Behörde die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, StbG nicht beachtet, wonach getilgte Verurteilungen kein Hindernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellten. Ebenso habe die belangte Behörde die Umstände, die den Fall des Beschwerdeführers als besonders berücksichtigungswürdig erscheinen ließen, insbesondere seine Flüchtlingseigenschaft, nicht gebührend berücksichtigt und im Ermittelungsverfahren nicht näher erörtert.

Über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er die in Ziffer eins bis 8 angeführten positiven bzw. negativen Voraussetzungen erfüllt. Die Ziffer eins, verlangt als Voraussetzung, daß der Fremde seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat. Nach Absatz 3, dieses Paragraphen kann von der Voraussetzung der Ziffer eins, des Absatz eins, abgesehen werden, wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen. Nach Paragraph 15, Litera b, dieses Gesetzes wird der Lauf der Fristen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung oder Abschaffung aus dem gesamten Bundesgebiet erkannt ist, unterbrochen. Die Unterbrechung einer Frist bedeutet im Gegensatz zur Hemmung, daß Zeiträume, die vor dem Unterbrechungstatbestand liegen, nicht berücksichtigt werden können. Dementsprechend heißt es auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, "daß die vor der Fällung des gerichtlichen Urteiles in Österreich zugebrachten Zeiträume bei der Berechnung der Wohnsitzdauer vollkommen unberücksichtigt zu bleiben haben".

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß er schon vor seiner Verurteilung zumindest die im Paragraph 10, Absatz 3, StbG für besonders berücksichtigungswürdige Fälle vorgesehene Wohnsitzdauer von vier Jahren vollstreckt gehabt habe, woran die später ausgesprochene Landesverweisung nichts ändern könne, so ist dem entgegenzuhalten, daß der auf die Gegenwartsform abgestellte Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StbG ("wenn er seit mindestens zehn bzw. vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat") unzweideutig zum Ausdruck bringt, das Erfordernis einer bestimmten ununterbrochenen Wohnsitzdauer sei vom Zeitpunkt der Antragstellung, allenfalls der Entscheidung, zurückzurechnen. Es genügt daher nach dem Gesetz nicht, wenn die erforderliche Wohnsitzdauer einmal gegeben war, sofern nachträglich, und zwar vor der Gesuchstellung um Verleihung der Staatsbürgerschaft, ein Unterbrechungstatbestand eingetreten ist. Die belangte Behörde hat daher in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht zum Ausdruck gebracht, daß seit dem Wegfall des Unterbrechungstatbestandes nicht einmal vier Jahre verstrichen sind, sodaß selbst bei Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, StbG eine Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nicht zulässig wäre. Unter Zugrundelegung dieser zutreffenden Rechtsansicht geht auch die Verfahrensrüge ins Leere, wonach die belangte Behörde die nach Meinung des Beschwerdeführers für die besondere Berücksichtigungswürdigkeit seines Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, StbG maßgeblichen Umstände nicht entsprechend geprüft und gewürdigt habe.

Schließlich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, StbG nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach dieser Bestimmung bildet es ein Hindernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn der Gesuchsteller von einem ausländischen Gericht wegen einer auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist; hiebei stehen Verurteilungen, die nach dem Recht des verurteilenden Staates oder nach inländischem Recht getilgt sind, einer Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht entgegen. Den letzterwähnten Grundsatz spricht übrigens auch die Ziffer 2, des Paragraph 10, Absatz eins, hinsichtlich inländischer Verurteilungen aus, die, wenn sie für einen Staatsbürger den Ausschluß vom Wahlrecht zum Nationalrecht zur Folge haben, ein Einbürgerungshindernis darstellen. Aus den beiden genannten Bestimmungen kann jedoch für den vorliegenden Beschwerdefall nichts abgeleitet werden, weil die in den Ziffer eins bis 8 des Paragraph 10, Absatz eins, StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse kumulativ und unabhängig voneinander gegeben sein müssen und selbständig zu beurteilen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1970, Zl. 1312/70, auf das unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird). Getilgte Verurteilungen bilden daher zwar bei Beurteilung der Einbürgerungserfordernisse nach den Ziffer 2 und 4 des Paragraph 10, Absatz eins, StbG kein Hindernis; da aber eine gleichartige Ausnahme im Zusammenhang mit der im Paragraph 15, Litera b, StbG normierten Unterbrechung der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, dieses Gesetzes festgesetzten Fristen durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung erkannt wurde, nicht angeordnet ist, kann in diesem Zusammenhang auf die inzwischen erfolgte Tilgung der gerichtlichen Verurteilung nicht Bedacht genommen werden.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 25. Jänner 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001527.X00

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Dokumentnummer

JWT_1971001527_19710125X00