Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1971

Geschäftszahl

1527/71

Rechtssatz

Die ununterbrochenen Wohnsitzfristen sind vom Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung zurückzurechnen. Eine Unterbrechung hindert die Hinzurechnung früherer Zeiträume.