Das Bundespolizeikommissariat Villach sprach mit Straferkenntnis vom 26. März 1969 aus, der Beschwerdeführer habe
1.) am 2. Februar 1969 um ca. 0,30 Uhr in Sattendorf beim Gendarmeriepostenkommando sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, am 2.Februar 1969 um 0,30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen auf der Millstätter Bundesstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, 2.) am 2. Februar 1969 um ca. 0,30 Uhr in Niederdorf auf der Millstätter Bundesstraße von Treffen nach Villach einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt, obwohl er sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, dass er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermocht habe. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 bzw. nach § 58 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Gemäß 1.) § 99 Abs. 1 lit. b StVO und 2.) § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von 1.) S 5.000,--, 2.) S 1.000,-- , zusammen S 6.000,-- (Ersatzarreststrafen 1.) 1 Woche, 2.) vier Tage, zusammen 1 Woche und vier Tage), verhängt.1.) am 2. Februar 1969 um ca. 0,30 Uhr in Sattendorf beim Gendarmeriepostenkommando sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, am 2.Februar 1969 um 0,30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen auf der Millstätter Bundesstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, 2.) am 2. Februar 1969 um ca. 0,30 Uhr in Niederdorf auf der Millstätter Bundesstraße von Treffen nach Villach einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt, obwohl er sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, dass er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermocht habe. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, bzw. nach Paragraph 58, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Gemäß 1.) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO und 2.) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von 1.) S 5.000,--, 2.) S 1.000,-- , zusammen S 6.000,-- (Ersatzarreststrafen 1.) 1 Woche, 2.) vier Tage, zusammen 1 Woche und vier Tage), verhängt.
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Jänner 1971 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung würde ausgeführt: Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Jänner 1971 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung würde ausgeführt:
Der Beschwerdeführer bestreite entschieden die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und habe in seinen Rechtsmittelausführungen glaubhaft zu machen versucht, dass er weder den Alkotest verweigert, noch ein Kraftfahrzeug in einer nicht geeigneten geistigen und körperlichen Verfassung gelenkt habe. Er begehre daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit dieser Verantwortung nicht habe zu beweisen vermögen, dass ihm die Einhaltung (richtig wohl: Vermeidung) der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Seine Rechtsmittelausführungen hätten jedenfalls nicht die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu erschüttern vermocht, weshalb die Bestrafung des Beschwerdeführers nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht erfolgt sei. Zum Tatbestand nach § 5 Abs. 2 StVO 1960: Die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer zu dem als Tatzeit in Betracht kommenden Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sei - wie der unter Diensteid erstatteten Anzeige des Gendarmeriebeamten T. Sch. vom Gendarmeriepostenkommando Sattendorf vom 3. Februar 1969 zu entnehmen sei - auf Grund der eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers, wonach der Beschwerdeführer bei der Tatbestandsaufnahme aus dem Munde stark nach Alkohol gerochen, einen schwankenden Gang und gerötete Augen gehabt, sowie gelallt habe, durchaus gerechtfertigt gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der geröteten Augen und des schwankenden Ganges gehe ins Leere, da selbst die nach Alkohol riechende Atemluft durchaus einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lasse. Wenn sich der Beschwerdeführer, wie aus der Aktenlage hervorgehe, nach anfänglicher strikter Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auch bereit erklärt habe, den Alkotest durchzuführen, so sei damit für ihn nichts zu gewinnen gewesen, denn die Beamten seien nicht verhalten gewesen, den Beschwerdeführer erneut zur Durchführung der Atemluftprobe aufzufordern bzw. ihn über die Folgen seiner Weigerung aufzuklären. Das Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei aber auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Vornahme eines Alkotestes dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer trotz genauer Anweisung durch die beiden Gendarmeriebeamten die Atemluftprobe so durchgeführt habe, dass er bewusst in kurzen Stößen Atemluft an dem Blasrohr vorbeigeblasen habe, sodass über die Reaktionsschicht im Röhrchen keine Luft in den Messbeutel gelangen habe können. Diese Art der Durchführung der Atemluftprobe komme - wie dies schon die Erstbehörde in der bekämpften Entscheidung richtig festgestellt habe - einer Verweigerung gleich. So weit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich der Durchführung der Atemluftprobe durch den Meldungsleger und den Gendarmeriebeamten St. und die Glaubwürdigkeit der Angaben dieser beiden Beamten anzweifle, werde bemerkt, dass die belangte Behörde keinerlei Veranlassung habe, an der Richtigkeit der Darstellung und Glaubwürdigkeit der Angaben der Gendarmeriebeamten den geringsten Zweifel zu haben; denn der belangten Behörde seien weder aus der Aktenlage noch sonst wie Umstände und Tatsachen bekannt geworden, die solche Zweifel allenfalls rechtfertigen könnten. Vielmehr nehme die belangte Behörde eine richtige und wahrheitsgetreue Meldungslegung und Sachverhaltsdarstellung durch die beiden Exekutivorgane schon deshalb an, weil die Anzeigen und Meldungen unter Diensteid erfolgten und das betreffende Exekutivorgan bei einer nicht den Tatsachen entsprechenden Darstellung mit disziplinären, wenn nicht gar strafgerichtlichen Folgen zu rechnen hätte. Zudem seien sowohl der Meldungsleger als auch der Gendarmeriebeamte St. als Zeuge unter ausdrücklichem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vernommen worden. Die beiden Gendarmeriebeamten hätten klar und eindeutig das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Alkotestes festgestellt, wonach er in kurzen Luftstößen an dem Mundstück des Alkotestgerätes vorbeigeblasen habe. Diese Wahrnehmungen seien aus einer Entfernung von höchstens einem Meter gemacht worden. Es sei völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Handhabung des Gerätes nicht verstanden habe, denn die beiden Gendarmeriebeamten hättten ausdrücklich erklärt, dass ihm die Handhabung des Gerätes in unmissverständlicher Weise erklärt worden sei. Überdies sei es dem Beschwerdeführer auf Grund seines Bildungsgrades und seiner beruflichen Tätigkeit als Turnusarzt im Landeskrankenhaus Villach durchaus zumutbar, den Anleitungen eines Gendarmeriebeamten hinsichtlich der Durchführung der Atemluftprobe folgen zu können. Dass die beiden Gendarmeriebeamten das vorschriftswidrige Verhalten des Beschwerdeführers eindeutig erkannt hätten, gehe auch klar und deutlich aus der Sachverhaltsdarstellung und den Angaben der beiden Gendarmerieorgane, die keinerlei Widersprüche aufwiesen, hervor. Es wäre also unerfindlich, aus welchen Gründen die Anzeige erstattet worden wäre, wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO nicht begangen hätte. Einem geschulten, im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzten Gendarmeriebeamten sei auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung die Feststellung durchaus zumutbar, ob eine Atemluftprobe von der betroffenen Person anleitungs- und ordnungsgemäß durchgeführt worden sei oder nicht. Die belangte Behörde sei daher den auf eigener Wahrnehmung beruhenden Angaben der Gendarmeriebeamten T. Sch. und St. gefolgt und habe im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung diesen mehr Glauben geschenkt als den Behauptungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde billige schließlich den Aussagen der Gendarmeriebeamten auch deshalb eine größere Glaubwürdigkeit und somit Beweiskraft zu als den Behauptungen des Beschwerdeführers, weil die Verantwortung des Letzteren im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gesetz straffrei sei und er sich verantworten könne, wie er wolle und wie es ihm im gegenständlichen Strafverfahren zum Vorteil gereiche. Doch sei diese Verantwortung weder glaubhaft noch durch entsprechende Beweise belegt; denn mit der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, habe er einen Beweis seiner Nichtschuld nicht erbracht. Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheine erwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b mit Beziehung auf § 5 Abs. 2 StVO verwirklicht und die ihm zur Last. gelegte Tat begangen habe.Der Beschwerdeführer bestreite entschieden die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und habe in seinen Rechtsmittelausführungen glaubhaft zu machen versucht, dass er weder den Alkotest verweigert, noch ein Kraftfahrzeug in einer nicht geeigneten geistigen und körperlichen Verfassung gelenkt habe. Er begehre daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit dieser Verantwortung nicht habe zu beweisen vermögen, dass ihm die Einhaltung (richtig wohl: Vermeidung) der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Seine Rechtsmittelausführungen hätten jedenfalls nicht die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu erschüttern vermocht, weshalb die Bestrafung des Beschwerdeführers nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht erfolgt sei. Zum Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960: Die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer zu dem als Tatzeit in Betracht kommenden Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sei - wie der unter Diensteid erstatteten Anzeige des Gendarmeriebeamten T. Sch. vom Gendarmeriepostenkommando Sattendorf vom 3. Februar 1969 zu entnehmen sei - auf Grund der eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers, wonach der Beschwerdeführer bei der Tatbestandsaufnahme aus dem Munde stark nach Alkohol gerochen, einen schwankenden Gang und gerötete Augen gehabt, sowie gelallt habe, durchaus gerechtfertigt gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der geröteten Augen und des schwankenden Ganges gehe ins Leere, da selbst die nach Alkohol riechende Atemluft durchaus einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lasse. Wenn sich der Beschwerdeführer, wie aus der Aktenlage hervorgehe, nach anfänglicher strikter Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auch bereit erklärt habe, den Alkotest durchzuführen, so sei damit für ihn nichts zu gewinnen gewesen, denn die Beamten seien nicht verhalten gewesen, den Beschwerdeführer erneut zur Durchführung der Atemluftprobe aufzufordern bzw. ihn über die Folgen seiner Weigerung aufzuklären. Das Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei aber auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Vornahme eines Alkotestes dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer trotz genauer Anweisung durch die beiden Gendarmeriebeamten die Atemluftprobe so durchgeführt habe, dass er bewusst in kurzen Stößen Atemluft an dem Blasrohr vorbeigeblasen habe, sodass über die Reaktionsschicht im Röhrchen keine Luft in den Messbeutel gelangen habe können. Diese Art der Durchführung der Atemluftprobe komme - wie dies schon die Erstbehörde in der bekämpften Entscheidung richtig festgestellt habe - einer Verweigerung gleich. So weit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich der Durchführung der Atemluftprobe durch den Meldungsleger und den Gendarmeriebeamten St. und die Glaubwürdigkeit der Angaben dieser beiden Beamten anzweifle, werde bemerkt, dass die belangte Behörde keinerlei Veranlassung habe, an der Richtigkeit der Darstellung und Glaubwürdigkeit der Angaben der Gendarmeriebeamten den geringsten Zweifel zu haben; denn der belangten Behörde seien weder aus der Aktenlage noch sonst wie Umstände und Tatsachen bekannt geworden, die solche Zweifel allenfalls rechtfertigen könnten. Vielmehr nehme die belangte Behörde eine richtige und wahrheitsgetreue Meldungslegung und Sachverhaltsdarstellung durch die beiden Exekutivorgane schon deshalb an, weil die Anzeigen und Meldungen unter Diensteid erfolgten und das betreffende Exekutivorgan bei einer nicht den Tatsachen entsprechenden Darstellung mit disziplinären, wenn nicht gar strafgerichtlichen Folgen zu rechnen hätte. Zudem seien sowohl der Meldungsleger als auch der Gendarmeriebeamte St. als Zeuge unter ausdrücklichem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vernommen worden. Die beiden Gendarmeriebeamten hätten klar und eindeutig das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Alkotestes festgestellt, wonach er in kurzen Luftstößen an dem Mundstück des Alkotestgerätes vorbeigeblasen habe. Diese Wahrnehmungen seien aus einer Entfernung von höchstens einem Meter gemacht worden. Es sei völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Handhabung des Gerätes nicht verstanden habe, denn die beiden Gendarmeriebeamten hättten ausdrücklich erklärt, dass ihm die Handhabung des Gerätes in unmissverständlicher Weise erklärt worden sei. Überdies sei es dem Beschwerdeführer auf Grund seines Bildungsgrades und seiner beruflichen Tätigkeit als Turnusarzt im Landeskrankenhaus Villach durchaus zumutbar, den Anleitungen eines Gendarmeriebeamten hinsichtlich der Durchführung der Atemluftprobe folgen zu können. Dass die beiden Gendarmeriebeamten das vorschriftswidrige Verhalten des Beschwerdeführers eindeutig erkannt hätten, gehe auch klar und deutlich aus der Sachverhaltsdarstellung und den Angaben der beiden Gendarmerieorgane, die keinerlei Widersprüche aufwiesen, hervor. Es wäre also unerfindlich, aus welchen Gründen die Anzeige erstattet worden wäre, wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO nicht begangen hätte. Einem geschulten, im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzten Gendarmeriebeamten sei auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung die Feststellung durchaus zumutbar, ob eine Atemluftprobe von der betroffenen Person anleitungs- und ordnungsgemäß durchgeführt worden sei oder nicht. Die belangte Behörde sei daher den auf eigener Wahrnehmung beruhenden Angaben der Gendarmeriebeamten T. Sch. und St. gefolgt und habe im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung diesen mehr Glauben geschenkt als den Behauptungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde billige schließlich den Aussagen der Gendarmeriebeamten auch deshalb eine größere Glaubwürdigkeit und somit Beweiskraft zu als den Behauptungen des Beschwerdeführers, weil die Verantwortung des Letzteren im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gesetz straffrei sei und er sich verantworten könne, wie er wolle und wie es ihm im gegenständlichen Strafverfahren zum Vorteil gereiche. Doch sei diese Verantwortung weder glaubhaft noch durch entsprechende Beweise belegt; denn mit der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, habe er einen Beweis seiner Nichtschuld nicht erbracht. Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheine erwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, mit Beziehung auf Paragraph 5, Absatz 2, StVO verwirklicht und die ihm zur Last. gelegte Tat begangen habe.
Zum Tatbestand des § 58 Abs. 1 StVO 1960 führte die Behörde unter anderem aus: Zum Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 führte die Behörde unter anderem aus:
Wie sich aus der Aktenlage ergebe, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, im Sinne dieser Gesetzesvorschrift das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines solchen zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Er habe infolge der Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Verfassung nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten vermocht, sodass es zu einer "Streifung" mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gekommen sei. Dass diese Ansicht der belangten Behörde richtig sei, gehe eindeutig aus dem Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen Dr. Erich Z. vom 28. Juli 1970 hervor, in dem es wörtlich heiße:
"Die vom Polizeiarzt bei der Untersuchung festgestellten Symptome wie die gerötete Gesichtsfarbe, Pulsfrequenz 120/min., Bindehautrötung, verzögerte Pupillenlichtreaktion, unsichere verschärfte Rombergsche Probe, sind Symptome einer Alkoholisierung. Bei der Alkoholisierung kommt es zu ataktischen Koordinationsstörungen, die besonders deutlich bei der Untersuchung durch die ausfahrende Schrift und dem fehlerhaft ausfahrend gezeichneten lrrgartenschema zu Tage traten.
Die Übermüdung ist aus der Aktenlage nicht überprüfbar. Zur Angabe des Dr. S., der schwankende Gang rühre von einer Meniskusverletzung her, ist zu sagen, dass man durch eine derartige Verletzung hinkt, aber nicht schwankt. Der schwankende Gang ist ein Ataxie-Symptom. Auch ein medizinischer Laie ist durchaus in der Lage, das Hinken wegen eines Leidens am Bein vom Schwanken eines Alkoholisierten zu unterscheiden.
Auf Grund der vom Polizeiarzt festgestellten Symptome der Alkoholisierung in Verbindung mit dem Fahrverhalten des Beschuldigten und den übereinstimmenden Zeugenaussagen, dass Dr. S. zur Tatzeit einen schwankenden Gang hatte und beim Sprechen lallte, ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit alkoholisiert war. Er war zu dieser Zeit wegen der deutlichen Ataxiesymptome keinesfalls in der geistigen und körperlichen Verfassung, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Diese Feststellung wird noch durch den Umstand erhärtet, dass die ärztliche Untersuchung erst 2 Stunden nach dem Unfall erfolgte, einer Zeit also, in der eine gewisse Ernüchterung eingetreten war. Trotzdem waren zu dieser Zeit noch deutlich die ataktischen Koordinationsstörungen festzustellen."
Die belangte Behörde habe keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Schlüssigkeit dieses - vom Beschwerdeführer in keiner Phase angefochtenen - Sachverständigengutachtens irgendwie zu zweifeln. Sie stütze sich hiebei auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1155/67, 942/68, und 527/69, wonach einem Amtsarzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötigen Sachkenntnisse zuzumuten seien, auf Grund von Symptomen zu beurteilen, ob der Beschuldigte sich zur Tatzeit in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Vorschriften zu befolgen vermochte. Die belangte Behörde sei daher den Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen gefolgt und habe den Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei geistig und körperlich durchaus in der Lage gewesen, ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu lenken und die Rechtsvorschriften zu befolgen, im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung keinen Glauben geschenkt. Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheine die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen und seine Bestrafung gerechtfertigt. Da somit durch das hier in Rede stehende Verhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand der ihm nach § 58 Abs. 1 StVO zur Last gelegten Tat verwirklicht und da weiters die mit dem angefochtenen Straferkenntnis über ihn verhängte Geldstrafe den Vorschriften des § 19 VStG 1950 entsprechend bemessen erscheine, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen. Die belangte Behörde habe keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Schlüssigkeit dieses - vom Beschwerdeführer in keiner Phase angefochtenen - Sachverständigengutachtens irgendwie zu zweifeln. Sie stütze sich hiebei auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1155/67, 942/68, und 527/69, wonach einem Amtsarzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötigen Sachkenntnisse zuzumuten seien, auf Grund von Symptomen zu beurteilen, ob der Beschuldigte sich zur Tatzeit in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Vorschriften zu befolgen vermochte. Die belangte Behörde sei daher den Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen gefolgt und habe den Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei geistig und körperlich durchaus in der Lage gewesen, ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu lenken und die Rechtsvorschriften zu befolgen, im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung keinen Glauben geschenkt. Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheine die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen und seine Bestrafung gerechtfertigt. Da somit durch das hier in Rede stehende Verhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand der ihm nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO zur Last gelegten Tat verwirklicht und da weiters die mit dem angefochtenen Straferkenntnis über ihn verhängte Geldstrafe den Vorschriften des Paragraph 19, VStG 1950 entsprechend bemessen erscheine, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurden zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, und zwar eine nach § 5 Abs. 2 und die zweite nach § 58 Abs. 1 StVO. Dem Beschwerdeführer wurden zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, und zwar eine nach Paragraph 5, Absatz 2 und die zweite nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO.
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, dass sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Die Untersuchung ist mit geeigneten Geräten vorzunehmen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, dass sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Die Untersuchung ist mit geeigneten Geräten vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Tatzeit ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Seine Ausführungen laufen aber darauf hinaus, dass er nicht gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Er ist der Meinung, dass durch seine Bereitschaft, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden, der ihm vorgeworfenen Verweigerung der Atemluftuntersuchung der Boden entzogen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Tatzeit ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Seine Ausführungen laufen aber darauf hinaus, dass er nicht gegen die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO verstoßen habe. Er ist der Meinung, dass durch seine Bereitschaft, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden, der ihm vorgeworfenen Verweigerung der Atemluftuntersuchung der Boden entzogen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1965, Zl. 944/65) ausgesprochen hat, hat der Lenker eines Fahrzeuges, von dem eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO vermutet werden kann, nicht das Wahlrecht zwischen dem Alkotest und der ärztlichen Untersuchung. Dass eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vermutet werden durfte, geht aus den Angaben des Meldungslegers, wonach der Beschwerdeführer u. a. stark nach Alkohol gerochen und gelallt habe, des Zeugen Oswin P. ("Lenker meiner Meinung nach stark betrunken"), aber auch des Beschwerdeführers selbst hervor, wonach er vor, dem Unfall "schluckweise einige Stamperl Williams-Birne" getrunken habe. Alkoholgeruch aus dem Munde rechtfertigt aber schon die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1966, Zl. 810/66). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1965, Zl. 944/65) ausgesprochen hat, hat der Lenker eines Fahrzeuges, von dem eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vermutet werden kann, nicht das Wahlrecht zwischen dem Alkotest und der ärztlichen Untersuchung. Dass eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vermutet werden durfte, geht aus den Angaben des Meldungslegers, wonach der Beschwerdeführer u. a. stark nach Alkohol gerochen und gelallt habe, des Zeugen Oswin P. ("Lenker meiner Meinung nach stark betrunken"), aber auch des Beschwerdeführers selbst hervor, wonach er vor, dem Unfall "schluckweise einige Stamperl Williams-Birne" getrunken habe. Alkoholgeruch aus dem Munde rechtfertigt aber schon die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1966, Zl. 810/66).
Der Beschwerdeführer ist weiters der Ansicht, er habe sich nicht nur grundsätzlich zur Durchführung des Alkotestes bereitgefunden, sondern ohnehin das Blasröhrchen in den Mund genommen und ausgeatmet, wenn auch nach Meinung des erhebenden Gendarmeriebeamten in kurzen Stößen und zum Teil am Blasrohr vorbei. Er habe sich demnach nicht geweigert, sich dem Alkotest zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer ist darin einem Rechtsirrtum unterlegen. Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 1967, B 358/67, ausgesprochen hat, ergibt sich aus der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO zwangsläufig die Verpflichtung des Untersuchten, bei der Bedienung eines geeigneten Gerätes mitzuwirken. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erklärt, dass sich aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 StVO für die in Frage kommenden Personen die Verpflichtung ergibt, sich dem Alkotest zu unterziehen, ansonsten die genannte Bestimmung sinnlos wäre; schließlich ergibt sich die Verpflichtung aus der Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, in der es heißt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe oder Arrest zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1968, Zl. 117/68). Als Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen bzw. bei der Bedienung des Gerätes mitzuwirken, muss aber auch ein Verhalten des Untersuchten gelten, das das Zustandekommen des vorgenommenen Testes verhindert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwa die Atemluft überhaupt nicht oder nur in der Weise in das Teströhrchen geblasen wird, dass die Luft mindestens zum Teil entweichen kann. Dass der Beschwerdeführer die Atemluft nicht zur Gänze in das Teströhrchen geblasen hat, durfte die belangte Behörde nicht nur aus den Angaben des Meldungslegers entnehmen. Selbst der Beschwerdeführer räumt in seiner Aussage, vor dem Gendarmeriepostenkommando Sattendorf am 2. Februar 1969 ein, dass er anscheinend "nicht richtig hineingeblasen" habe. Die Meinung des Beschwerdeführers, das Mehr oder Weniger der geblasenen Luft könne Kriterium für die Beurteilung werden, ist also insofern begründet, als der Alkotest nur als Beweismittel zweckdienlich ist, wenn er ordnungsgemäß vorgenommen wird. Ein nicht entsprechend aufgeblasenes Teströhrchen kann daher nicht als Beweismittel herangezogen werden, sodass die Rüge des Beschwerdeführers, das Beweisverfahren sei mangelhaft, weil die Meldungsleger das Röhrchen weggeworfen hätten, bedeutungslos ist. Der Beschwerdeführer ist darin einem Rechtsirrtum unterlegen. Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 1967, B 358/67, ausgesprochen hat, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zwangsläufig die Verpflichtung des Untersuchten, bei der Bedienung eines geeigneten Gerätes mitzuwirken. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erklärt, dass sich aus der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO für die in Frage kommenden Personen die Verpflichtung ergibt, sich dem Alkotest zu unterziehen, ansonsten die genannte Bestimmung sinnlos wäre; schließlich ergibt sich die Verpflichtung aus der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, in der es heißt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe oder Arrest zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1968, Zl. 117/68). Als Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen bzw. bei der Bedienung des Gerätes mitzuwirken, muss aber auch ein Verhalten des Untersuchten gelten, das das Zustandekommen des vorgenommenen Testes verhindert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwa die Atemluft überhaupt nicht oder nur in der Weise in das Teströhrchen geblasen wird, dass die Luft mindestens zum Teil entweichen kann. Dass der Beschwerdeführer die Atemluft nicht zur Gänze in das Teströhrchen geblasen hat, durfte die belangte Behörde nicht nur aus den Angaben des Meldungslegers entnehmen. Selbst der Beschwerdeführer räumt in seiner Aussage, vor dem Gendarmeriepostenkommando Sattendorf am 2. Februar 1969 ein, dass er anscheinend "nicht richtig hineingeblasen" habe. Die Meinung des Beschwerdeführers, das Mehr oder Weniger der geblasenen Luft könne Kriterium für die Beurteilung werden, ist also insofern begründet, als der Alkotest nur als Beweismittel zweckdienlich ist, wenn er ordnungsgemäß vorgenommen wird. Ein nicht entsprechend aufgeblasenes Teströhrchen kann daher nicht als Beweismittel herangezogen werden, sodass die Rüge des Beschwerdeführers, das Beweisverfahren sei mangelhaft, weil die Meldungsleger das Röhrchen weggeworfen hätten, bedeutungslos ist.
Wenn daher die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO unterstellt hat, ist sie nicht rechtswidrig vorgegangen. Wenn daher die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO unterstellt hat, ist sie nicht rechtswidrig vorgegangen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer außerdem eine Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO angelastet. Nach dieser Gesetzesstelle darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer außerdem eine Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO angelastet. Nach dieser Gesetzesstelle darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.
Der Beschwerdeführer bestreitet, in einer dieser Vorschrift widersprechenden Verfassung das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben. Sowohl die Behörden beider Rechtsstufen als auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass letzterer nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO beeinträchtigt war. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Amtsgutachten des Dr. E. Z. vom 28. Juli 1970, der zwar meint, die Übermüdung des Beschwerdeführers sei aus der Aktenlage nicht überprüfbar, dessen Ausführungen aber im nachstehenden Urteil gipfeln. Der Beschwerdeführer bestreitet, in einer dieser Vorschrift widersprechenden Verfassung das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben. Sowohl die Behörden beider Rechtsstufen als auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass letzterer nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO beeinträchtigt war. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Amtsgutachten des Dr. E. Z. vom 28. Juli 1970, der zwar meint, die Übermüdung des Beschwerdeführers sei aus der Aktenlage nicht überprüfbar, dessen Ausführungen aber im nachstehenden Urteil gipfeln.
"Auf Grund der vom Polizeiarzt festgestellten Symptome der Alkoholisierung in Verbindung mit dem Fahrverhalten des Beschuldigten und den übereinstimmenden Zeugenaussagen, dass Dr. S. (der Beschwerdeführer) zur Tatzeit einen schwankenden Gang hatte und beim Sprechen lallte, ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit alkoholisiert war. Er war zu dieser Zeit wegen der deutlichen Ataxiesymptome keinesfalls in der geistigen und körperlichen Verfassung, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen."
Wenn der Beschwerdeführer nun glaubt, dieses Gutachten mit dem Hinweis bekämpfen zu können, dass er sich im Zeitpunkt der Untersuchung in einem Reaktionszustand auf die Schockwirkungen des Unfalles befunden habe so ist ihm entgegenzusetzen, dass er diesen Einwand bereits im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, als ihm bzw. seinem Vertreter am 28. August 1970 das Gutachten zur Kenntnis gebracht worden. ist. Die ihm gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer trotz der Androhung, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung beendet werde, ungenützt verstreichen, obwohl ihn eine Mitwirkungspflicht auch im Verwaltungsstrafverfahren trifft (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 1968, Zl. 1569/66). Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Verkehrsunfall, jedoch noch vor der ärztlichen Untersuchung Obstschnaps zu sich genommen, ist zu bemerken, dass sich im ersten amtsärztlichen Gutachten ohnehin der Vermerk befindet, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall einen Schluck Obstschnaps getrunken habe. Wenn der Beschwerdeführer nun glaubt, dieses Gutachten mit dem Hinweis bekämpfen zu können, dass er sich im Zeitpunkt der Untersuchung in einem Reaktionszustand auf die Schockwirkungen des Unfalles befunden habe so ist ihm entgegenzusetzen, dass er diesen Einwand bereits im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, als ihm bzw. seinem Vertreter am 28. August 1970 das Gutachten zur Kenntnis gebracht worden. ist. Die ihm gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer trotz der Androhung, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung beendet werde, ungenützt verstreichen, obwohl ihn eine Mitwirkungspflicht auch im Verwaltungsstrafverfahren trifft vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 1968, Zl. 1569/66). Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Verkehrsunfall, jedoch noch vor der ärztlichen Untersuchung Obstschnaps zu sich genommen, ist zu bemerken, dass sich im ersten amtsärztlichen Gutachten ohnehin der Vermerk befindet, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall einen Schluck Obstschnaps getrunken habe.
Der Amtssachverständige der belangten Behörde hat sein Gutachten nicht nur auf das erste amtsärztliche Gutachten, sondern auch auf die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens gestützt. So sei der Beschwerdeführer nach den Aussagen des Zeugen Hermann W. am 21. Februar 1969 bei der Behörde erster Instanz unmittelbar nach dem Verkehrsunfall "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gewesen. Laut Angaben des Meldungslegers habe der Beschwerdeführer "einen alkoholisierten Eindruck" gemacht, da er eine schwankenden Gang gehabt, aus dem Munde stark nach Alkohol gerochen, gerötete Augen gehabt und gelallt habe. Dazu komme das Verhalten des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat. Nach den Feststellungen der belangten Behörde sei er zu wenig weit nach rechts gefahren, sodass es zur "Streifung" mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen gekommen sei. Nach dem Verkehrsunfall habe der Beschwerdeführer die Beleuchtung des Fahrzeugs ausgeschaltet, obwohl es dunkel gewesen sei. Der Amtsarzt hatte bei der Untersuchung am Beschwerdeführer eine gerötete Gesichtsfarbe, Pulsfrequenz 120/min., Bindehautrötung, verzögerte Pupillenreaktion, auffallende Schrift, fehlerhaft, ausfahrend gezeichnetes Irrgartenschema festgestellt und den Beschwerdeführer derart beurteilt, dass dieser keinesfalls in der geistigen und körperlichen Verfassung gewesen sei, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen.
Wenn die belangte Behörde diesen Beweisergebnissen Glauben geschenkt hat, dann war ihre Beweiswürdigung nicht unschlüssig. Der Verwaltungsgerichtshof konnte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht finden, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides durch die Übernahme des Gutachtens Dris. Z. nicht logisch sei, zumal an der Schuld des Beschwerdeführers nicht die geringsten Zweifel hervorgekommen sind.
Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs.1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Daher war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 27. Jänner 1972