Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0315/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0315/71

Entscheidungsdatum

30.01.1973

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Auch eine Musikdarbietung von künstlerischem Wert (Klavierspiel und Gesang) kann sich objektiv als ungebührliche Lärmerregung darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000315.X01

Im RIS seit

23.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1971000315_19730130X01

Rechtssatz für 0315/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0315/71

Entscheidungsdatum

30.01.1973

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1913/55 E 6. Februar 1956 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Feststellung, ob eine Violine laut oder leise gespielt wurde, bedarf es keines Sachverständigen, sondern es genügen für diese Feststellung die Erfahrungen des täglichen Lebens.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000315.X02

Im RIS seit

23.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1971000315_19730130X02

Rechtssatz für 0315/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0315/71

Entscheidungsdatum

30.01.1973

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Ein Sicherheitswacheorgan ist in der Lage zu qualifizieren, ob eine Geräusch- bzw Klangentwicklung für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000315.X03

Im RIS seit

23.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1971000315_19730130X03

Entscheidungstext 0315/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0315/71

Entscheidungsdatum

30.01.1973

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Skorjanec, Dr. Zach, Dr. Jurasek und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des HF in L, vertreten durch Dr. Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, Pfarrgasse 4, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom 4. Jänner 1971, Zl. Sid. 3096/70, betreffend Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Johann Rathbauer, und des Vertreters der belangten Behörde, Wirkl. Hofrat Dr. FS, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem eine zuvor in der Sache erlassene Strafverfügung zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches gemäß Paragraph 49, Absatz 3, VStG 1950 außer Kraft getreten war, erkannte die Bundespolizeidirektion Linz den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 9. April 1970 für schuldig, er habe am 8. Februar 1970 in der Zeit von ca. 13,30 bis 16,15 Uhr in Linz, X-straße 9, in seiner Wohnung durch lautes Klavierspielen und Singen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 begangen. Gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, leg cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von fünf Tagen, verhängt. In der Begründung berief sich die Behörde im wesentlichen darauf, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt durch die Anzeige des EA und die eigene dienstliche Wahrnehmung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten erwiesen sei und es daher der Erhebung weiterer Beweise, wie der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung eines Lokalaugenscheines, der Einholung von Sachverständigengutachten oder der Vornahme von Lautstärkemessungen, nicht bedurfte. Von einer Messung der Lautstärke mittels eines Phonmeßgerätes sei insbesondere auch deshalb abgesehen worden, weil Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 für die Abgrenzung des Straftatbestandes der ungebührlichen Erregung störenden Lärms keinen festen Lautstärkengrenzwert vorsieht.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 1971 gab die belangte Behörde einer vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Hauptsache wegen unterlaufener Verfahrensmängel erhobenen Berufung keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, EA habe am 8. Februar 1970 um 15,10 Uhr im Wachzimmer Ontlstraße fernmündlich angezeigt, dass der Beschwerdeführer seit 13,10 Uhr (richtig: seit 13,30 Uhr) durch lautes Singen und Klavierspielen störenden Lärm erregt habe. Das meldungslegende Sicherheitswacheorgan habe sich hierauf im Wohnzimmer der Familie A von der Richtigkeit der Anzeige überzeugt und festgestellt, dass der Lärm über das erträgliche Maß hinausgegangen sei. Den Ausführungen des Beamten zufolge hätten auch andere Hausbewohner den Lärm als störend empfunden und ihren Unwillen über das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich zum Ausdruck gebracht. Es sei dem Beamten nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, weil er trotz Klingelns und Klopfens die Wohnungstür nicht geöffnet, sondern weitermusiziert habe. Um 16,15 Uhr habe der Anzeiger beim zuständigen Polizeiwachzimmer fernmündlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die durch sein Singen und Musizieren verursachte Lärmerregung verstärkt fortsetze. PolBezInsp. Dr. K. habe nun versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zur Beendigung der ungebührlicher Lärmerregung zu bewegen, doch habe sich der Beschwerdeführer völlig uneinsichtig gezeigt und den Standpunkt vertreten, dass Klavierspielen und Singen nicht als störender Lärm gewertet werden könnten. Nach den weiteren Angaben des Anzeigers habe der Beschwerdeführer seine störenden Musikdarbietungen schließlich um 16,30 beendet. Von dieser Sachverhaltsannahme ausgehend, bestehe nach Meinung der belangten Behörde kein Anlass, an den von den beiden Beamten (gemeint sind offenkundig PolBezInsp. Dr. K. und PolObW. Herbert Z.) in der Anzeige festgehaltenen Ausführungen zu zweifeln, weil Sicherheitswachebeamten grundsätzlich die Eignung zuzubilligen sei, eine Lärmerregung als unzumutbar zu qualifizieren. Im Zusammenhang mit einem Einwand des Beschwerdeführers, in dem dieser die von ihm als unzulässig gewertete Vorgangsweise des PolBezInsp. Dr. K. gerügt hatte, mit ihm über eine Geheimnummer Verbindung aufzunehmen, wies die belangte Behörde darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus der Tatsache, dass Dr. K. über eine nicht jedermann bekannte Telefonnummer Kontakt aufgenommen habe, (weil eben auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine andere Möglichkeit bestanden habe), nicht auf dienstlichen Übereifer und eine "gewisse subjektive Verfärbung" der in der Anzeige enthaltenen Feststellungen geschlossen werden könne. Im Berufungsverfahren sei im übrigen eine Ergänzung des Beweisverfahrens vorgenommen worden, im Zuge dessen EA als Zeuge seine schon in der Anzeige enthaltenen Angabe aufrechterhalten habe. Auch sein Vater JA und die unterhalb der Wohnung des Beschwerdeführers wohnende HH hätten bestätigt, dass sie den vom Beschwerdeführer beim Singen und Klavierspielers produzierten Lärm als störend empfunden haben. Nach den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers und des WL sei der Musiklärm für sie nicht störend gewesen. Entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers hätten diese Zeugen bestätigt, dass die Wohnzimmerdecke erst im Mai 1970 schalldämmend isoliert worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Durchführung eines Lokalaugenscheines auf der Grundlage der zur Tatzeit gegeben gewesenen Verhältnisse nicht mehr möglich gewesen sei. Dafür, dass die dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Anzeige nicht mutwillig erstattet worden sei, spreche auch der beim Bezirksgericht Linz unter der GZ 8 C 670/70 erliegende Gerichtsakt, betreffend den Antrag der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz auf Kündigung der von den Eltern des Beschwerdeführers gemieteten Wohnung. Das Gerichtsverfahren sei, zumindest vorläufig, mit einem gerichtlichen Vergleich beendet worden. Grund dieses Kündigungsverfahrens seien die durch ständiges und lang andauerndes Klavierspielen vom Beschwerdeführer häufig verursachten unzumutbaren Lärmerregungen gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien deshalb von der Gebäudeverwaltung am 20. Dezember 1962, am 4. Juni 1964 und am 21. Jänner 1970 schriftlich ermahnt worden, wobei in dem zuletzt erwähnten Schreiben im besonderen ersucht worden sei, bei der Musikausübung auf den schlechten Gesundheitszustand der Ehegatten A Rücksicht zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer offenbar der Ansicht sei, er könne in der Wohnung bis 22,00 Uhr tun und lassen, was er wolle. Bei Gericht habe der Beschwerde eingeräumt, dass es jeweils sein Ziel sei, zwei Stunden lang Klavier zu spielen und dass seit Dezember 1969 bei ihm wiederholt Sicherheitswachebeamte wegen der Lärmerregung interveniert hätten. Nach den von den Zeugen HH, ML und GH bei Gericht gemachte Angaben sei der in letzter Zeit vom Beschwerdeführer beim Singen und Klavierspielen produzierte Lärm sehr laut und störend gewesen.

GH habe das Klavierspiel des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das hiedurch hervorgerufene furchtbare Dröhnen als nicht normal bezeichnet. Die belangte Behörde habe die gegebene Beweislage für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als ausreichend befunden und daher von der Durchführung weiterer Ermittlungen abgesehen. Dass Hausbewohner die beim Musizieren verursachten Klangerregungen teilweise wahrnehmen, lasse sich naturgemäß nicht zur Gänze vermeiden. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet, auf die berechtigten Interessen der Nachbarn, insbesondere auf kranke Personen gebührend Rücksicht zu nehmen und seine Musikdarbietungen bezüglich ihrer Dauer und Klangstärke auch tagsüber in solchen Grenzen zu halten, die vernünftigerweise anderen Personen zumutbar sind. Die belangte Behörde habe sohin nach Prüfung der gesamten Beweislage im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 1970 in der Wohnung seiner Eltern in Linz, X-straße 9, in der Zeit von 13,30 bis 16,15 Uhr übermäßig laut und lange gesungen sowie Klavier gespielt und hiedurch in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. In dem entscheidungswesentlichen Teil ihrer Ausführung räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass er am 8. Februar 1970 in der elterlichen Wohnung Klavier gespielt habe und hiebei von WL mit Gesang begleitet worden sei. Diese Darbietungen hätten sich jedoch lediglich auf die Zeit zwischen 15,15 und 15,50 Uhr erstreckt. Tatsächlich sei das Musizieren nach dem Anruf eines Sicherheitswachebeamten des Wachzimmers Ontlstraße, der sich nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrigerweise von der Telefongeheimnummer Kenntnis verschafft hatte, abgebrochen und nicht wieder fortgesetzt worden. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass sich der meldungslegende Beamte von der Richtigkeit der von EA erstatteten Anzeige, wonach der Beschwerdeführer seit 13,30 Uhr durch lautes Singen und Klavierspielen störenden Lärm erregt habe, überzeugt und festgestellt habe, dass der "Lärm" über das erträgliche Maß hinausgegangen sei, so sei diese Annahme schon deshalb als unschlüssig anzusehen, weil die Anzeige nach den eigenen Feststellungen der Behörde erst um 15,10 Uhr erstattet wurde. Da die Intervention des Sicherheitswachebeamten erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt sein konnte, habe es ihm folgerichtig an der Möglichkeit gemangelt, Wahrnehmungen über ein schon vor seinem Eintreffen vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten oder auch darüber zu machen, wer in der elterlichen Wohnung des Beschwerdeführers singt und wer Klavier spielt. Demselben Einwand begegne die Feststellung, dass auch andere Hausbewohner ihren Unwillen über das Verhalten des Beschwerdeführers Ausdruck gegeben hätten. Unrichtig sei auch, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Telefonat mit PolBezInsp. Dr. K. auf Vorhalt der ihm angelasteten Übertretung völlig uneinsichtig gezeigt habe, weil ein solches Gespräch gar nicht stattgefunden habe. Unzutreffend sei ferner die das Ende der Musikdarbietungen mit 16,30 Uhr ansetzende Sachverhaltsannahme der Behörde, da der Beschwerdeführer das Haus bereits um 16,17 Uhr verlassen habe. Was die Intensität der Darbietung anlange, so habe diese Zimmerlautstärke nicht überstiegen. Im übrigen könne die vom Anzeiger behauptete "Lärmeinwirkung" bei - allein schon der Jahreszeit wegen - geschlossenen Fenstern schon deshalb gar nicht wahrgenommen worden sein, weil eine solche Wirkung durch Fußboden und Schallabdichtung hindurch von der elterlichen Wohnung des Beschwerdeführers gar nicht in die darüber liegende Wohnung der Familie A hätte dringen können. Zum Beweise dafür, dass keinerlei Lärm entfaltet worden sei, beruft sich der Beschwerdeführer des weiteren darauf, dass das ihm als ungebührliche Erregung störenden Lärms angelastete Musizieren seine (in dem vom Wohnzimmer nur durch einen Gang getrennten Schlafzimmer befindliche) Mutter zur besagten Zeit nicht an einem ruhigen Schlaf gehindert habe. Dafür, dass kein Lärm entwickelt worden ist, spreche - wie der Beschwerdeführer ausführt - schließlich auch der Umstand, dass der mit ihm und den Eltern des Beschwerdeführers verfeindete Anzeiger, E. A, wiewohl in Hause nicht wohnhaft, immer wieder in die Wohnung seiner Eltern komme, was er sicher nicht tun würde, würde er das Klavierspiel tatsächlich als störend empfinden. Das Schwergewicht der weiteren Beschwerdeausführungen liegt letztlich in dem Einwand, die Behörde habe es verabsäumt, die vom Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens wiederholt beantragten Beweise durchzuführen. So sei es, wie der Beschwerdeführer rügt, insbesondere unterlassen worden, Gutachten von Sachverständiger aus den Fächern Klavierbau und Geräuschmessung und (in Bezug auf die Person des Anzeigers) auch aus dem Fache der Psychiatrie einzuholen sowie unter Heranziehung eines Phonometers einen Lokalaugenschein durchzuführen. Ebenso sei der Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers ein wesentlicher Verfahrensmangel dadurch unterlaufen, dass sie von einer Vernehmung der (sachverständigen) Zeugen H, M und S Abstand genommen habe.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß der dritten Rechtsregel des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis 1000 S oder Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. Wie der Gerichtshof schon zu wiederholten Malen vergleiche u. a. das hg. Erkenntnis Slg. 543/A/48) ausgesprochen hat, geschieht das Erregen störenden Lärms im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Hiebei genügt zur Strafbarkeit, dass die Lärmerregung - als welche entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus auch Musikdarbietungen, und zwar selbst solche von künstlerischem Wert in Betracht kommen können - nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche Slg. 2375/A/51).

Soweit der Beschwerdeführer der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde die Behauptung entgegensetzt, die ihm als ungebührliche Erregung störenden Lärms zur Last gelegte Musikausübung habe entgegen den behördlichen, Feststellungen am 8. Februar 1970 nicht zwischen 13,30 und 16, 15 Uhr, sondern nur in der Zeit zwischen 15,15 15,50 Uhr stattgefunden, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung, auf die der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen hatte vergleiche Paragraph 41, VvGG 1965). Aus demselben Grunde musste auch das Beschwerdevorbringen, wonach PolBezInsp. Dr. K. zur fraglichen Zeit gar nicht mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe und daher auch keine Rede davon sein könne, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Ferngespräch uneinsichtig gezeigt habe, unberücksichtigt bleiben.

Was die unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung, die Behörde habe es verabsäumt, die vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigenbeweise durchzuführen, erhobene Verfahrensrüge betrifft, so verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Fall allein darum geht, ob die ihm als Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 angelastete Musikausübung am 8. Februar 1970 zwischen 13,30 und 16,15 Uhr nach dem damals gegebenen Umständen und insbesondere nach der dabei entwickelten Lautstärke objektiv geeignet gewesen ist, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Da es zu einer solchen Feststellung aber - wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat vergleiche hiezu u. a. die Erkenntnisse vom 6. Februar 1956, Zl. 1913/55 und vom 17. September 1968, Zl. 414, 415, 446/68, auf die hiemit unter Erinnerung auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird) - keines Sachverständigenbeweises bedarf, sondern hiefür die Erfahrungen des täglichen Lebens, auf denen die Angaben der Zeugen und des meldungslegenden Sicherheitswacheorgans beruhen, genügen, kann in der Unterlassung der Aufnahme von Sachverständigenbeweisen für sich noch kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Mangel erblickt werden. Dasselbe gilt für die sich auf die Unterlassung eines Augenscheines und der Vernehmung der Zeugen H, M und S beziehende Mängelrüge. Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde konnte infolge der Anbringung schalldämmender Vorrichtungen im Mai 1970 der Beweiswert eines Aufenscheines nach dieser Veränderung mit Grund verneint werden und die in der Beschwerde gerügte Unterlassung der Einvernahmen kann schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel bedeuten, weil nach Lage der Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Vernehmung der genannten Zeugen (von denen der Beschwerdeführer im übrigen selbst nicht behauptet, dass sie Tatzeugen gewesen seien) zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes und damit zur Wahrheitsfindung beigetragen haben würde.

Was die weitere Ausführung der Einwendungen der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft, so stellt sich das Beschwerdevorbringen in Wahrheit als eine Bekämpfung der freien Beweiswürdigung der Behörde dar. Dem Beschwerdeführer ist hier entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde in Ansehung der ihrer Rechtsmittelentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahme neben der Darstellung des Anzeigers auch auf die eigene dienstliche Wahrnehmung des meldungslegenden Sicherheitswachebeamten, dem schon kraft seines Berufes die Eignung zuzubilligen ist, Geräusch- bzw. Klangentwicklungen als für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar zu qualifizieren, stützen konnte. Hinzu tritt, dass die belangte Behörde ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dessen Verlauf neben dem Anzeiger und dessen Vater auch die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Musikfreund L sowie die im Parterre des Hauses wohnhafte HH vernommen wurden. Während drei dieser Zeugen, darunter die auch vom Beschwerdeführer nie in ihrer Glaubwürdigkeit angezweifelte HH, dezidiert angaben, dass der Beschwerdeführer am Sonntag, dem 8. Februar 1970, zwischen. 13,30 und 16,00 bzw. 16,15 Uhr (hier differieren die Aussagen um eine geringe Zeitspanne) in der Wohnung seiner Eltern durch Klavierspiel und Gesang einen als störend empfundenen Lärm verursacht habe, wird an sich auch von den anderen Zeugen (den Eltern des Beschwerdeführers und seinem Musikfreund) die Tatsache der Musikausübung zumindest für die Zeit zwischen etwa 14,00 und 16,00 Uhr nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich dargetan, dass die mit der Musikdarbietung verbundene Geräusch- bzw. Lärmentwicklung nicht so stark war, dass sie von ihnen als störend empfunden worden wäre oder die Mutter des Beschwerdeführers am Schlaf gehindert hätte. Bei dieser Sach- und Beweislage vermag der Verwaltungsgerichtshof insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde auf Grund der persönlichen dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers, der Aussage der HH und - im Lichte der im Verwaltungsakt erliegenden unbestritten gebliebenen Unterlagen über das zu GZ 8 C 670/70 des Bezirksgerichtes Linz anhängig gewesene Kündigungsverfahren - auch derjenigen Zeugen, die sich zur Zeit der inkriminierten Lärmentfaltung außerhalb der Wohnung der Familie F befunden haben, im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung unter besonderer Berücksichtigung der Tatzeit (Sonntag von ca. 13,30 bis 16,00 Uhr) und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Schonungsbedürftigkeit der Ehegatten A offenkundig bekannt gewesen ist, die Erfüllung des dem Beschwerdeführer angelasteten Straftatbestandes als erwiesen angenommen hat. Da zudem auch die weiteren Beschwerdeausführungen nicht darzutun vermögen, dass der belangten Behörde Verfahrensmängel unterlaufen sind, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hatte kommen können vergleiche Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965), und - was die erhobene Rechtsrüge angeht - nicht erkennbar ist, dass die Behörde zu einer irrigen Lösung der Rechtsfrage gekommen wäre, erweist sich damit die vorliegende Beschwerde nach jeder Richtung hin als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Bestimmungen des Paragraph 47,, des Paragraph 48, Absatz 2 und des Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit den Artikel römisch eins und römisch vier Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 30. Jänner 1973

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000315.X00

Im RIS seit

23.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWT_1971000315_19730130X00