Verwaltungsgerichtshof
30.01.1973
0315/71
GRS wie 1913/55 E 6. Februar 1956 RS 2
Zur Feststellung, ob eine Violine laut oder leise gespielt wurde, bedarf es keines Sachverständigen, sondern es genügen für diese Feststellung die Erfahrungen des täglichen Lebens.