Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0285/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0285/71

Entscheidungsdatum

12.04.1972

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb
StVO 1960 §5 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/64 E 5. Oktober 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den in Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel muß es sich um solche handeln, die bei dem Abschluß des wieder aufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde. (Hinweis auf E vom 10. Dezember 1928, Zl. 0406/28, VwSlg. 15445 A/1928 zu Pkt. 2, hier: Nachbringung eines Privatgutachtens bzgl. des Blutalkoholwertes iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, das erst nach rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens erstellt wurde, ist kein neu hervorgekommenes Beweismittel.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000285.X01

Im RIS seit

12.04.1972

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1971000285_19720412X01

Rechtssatz für 0285/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0285/71

Entscheidungsdatum

12.04.1972

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Zu einer unterschiedlichen Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde und durch ein Gericht kommt es vor allem dann, wenn diesen Institutionen verschiedene Beweismittel vorlagen, welcher Umstand aber noch keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, AVG darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000285.X02

Im RIS seit

12.04.1972

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1971000285_19720412X02

Entscheidungstext 0285/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0285/71

Entscheidungsdatum

12.04.1972

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb
BAO §303 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof. hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmelz, Dr. Schmid und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrates Dr. Kremzow, über die Beschwerde des KS in W, vertreten durch Dr. Otto Kainz, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Garnisongasse Nr. 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. September 1970, Zl. MA 70-IX/Sch 147/70/Strs, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat, dem leide Wien Aufwendungen in: der Hohe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei Sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem mündlich verkündeten, rechtskräftigen Straferkenntnis hatte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, am 26. November 1969 ausgesprochen, es habe der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1969 um ca. 15.25 Uhr in Wien 19, Grinzinger Allee a) einen Kombiwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und b) mehr Personen befördert, als zulässig gewesen sei; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960. in Verbindung, mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bzw. nach Paragraph 106, Absatz 3, KFG 1967 begangen und es werde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) und gemäß Paragraph 134, KFG 1967 eine solche von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. Nach der Begründung dieses Straferkenntnisses waren diese Verwaltungsübertretungen durch die Wachemeldung, das Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin, das amtsärztliche Gutachten, das Ergebnis der Alkoholprobe sowie durch die Verantwortung des Beschwerdeführers erwiesen.

Mit Eingabe vom 10. August 1970 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und machte geltend, daß in dem, wegen des Unfalles vom 31. Oktober 1969 anhängig gewesenen gerichtlichen Strafverfahren in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 1969 der gerichtsärztliche Sachverständige Sanitätsrat Dr. S. ein, Gutachten erstattet habe, wonach nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalles 0,8%o betragen habe und er fahr-. untauglich gewesen sei. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft sei hierauf die Einholung eines „Übergutachtens“ des Institutes für gerichtliche Mediziner Universität Wien eingeholt und bei der fortgesetzten Verhandlung am 10. August 1970, verlesen werden. Letzteres Gutachten stimme mit dem erstgenannten dahingehend überein, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles nicht alkoholisiert und fahruntauglich gewesen sei. Zum Beweis für sein Vorbringen berief sich der Beschwerdeführet auf den gerichtlichen Strafakt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bundespolizeikommissariat Döbling, vom 1. September 1970 wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Beweismittel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden seien. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid, soweit da-.mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der rechtskräftigen Bestrafung Wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand keine Folge gegeben wurde, Berufung. Mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. September 1970 wurde dieser Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des Berufungsbescheides darauf, es sei durch die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst offenkundig, daß der gerichtsärztliche Sachverständige Sanitätsrat Dr. S. bzw. das gerichtsmedizinische Institut im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens ihre Gutachten zu einem Zeitpunkt erstellt hätten, als das Verwaltungsstrafverfahren mit dem Straferkenntnis vom 26. November 1969 längst rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß es sich hier nicht um ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 handle, das ohne Verschulden der Partei im Verfahren nicht habe geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe im abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit gehabt, die ihm zur Last gelegte Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1.960 zu bestreiten und Beweisanträge zu stellen bzw. gegen das Straferkenntnis Berufung einzubringen. Das habe jedoch der Beschwerdeführer unterlassen, ja er habe nicht einmal das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung bestritten, sondern lediglich bezüglich der von ihm getrunkenen alkoholischen Getränke. verschiedene Angaben gemacht. Es sei. Besonders darauf hinzuweisen, daß die Vorschrift des Paragraph 69, AVG 1950 keine Handhabe biete, Versäumnisse, die im Verwaltungsverfahren unterlaufen seien hier die unterlassene Geltendmachung einer fehlenden Alkoholbeeinträchtigung nachzuholen, wie dies vier Beschwerdeführer aber meine. Zu den Berufungsausführungen werde noch bemerkt, daß das Strafrecht nur bedingt eine einheitliche Rechtsordnung darstelle, da die Verwaltungsbehörden an die gerichtliche Beweiswürdigung nicht gebunden seien, somit ein verurteilendes Straferkenntnis trotzreiner gerichtlich nicht erfolgten Bestrafung nach Paragraph 337, b StG ohne weiteres möglich und rechtlich zulässig sei. Die Beischaffung des Gerichtsaktes sei als entbehrlich anzusehen gewesen, weil die Frage der Alkoholbeeinträchtigung nicht mehr zu prüfen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird bemängelt, daß die belangte Behörde trotz des Antrages des Beschwerdeführers den gerichtlichen Strafakt nicht beigeschafft habe. Durch den gerichtlichen Strafakt, insbesondere durch die beiden vom Gericht eingeholten ärztlichen Gutachten hätte. der Beschwerdeführer seines Erachtens nachgewiesen, daß er im Zeitpunkt des Unfalles nicht alkoholisiert und nicht fahruntauglich gewesen sei. Das Straferkenntnis vom 26. November 1969 steht mit dem gerichtlichen Urteil in einem unlösbaren Widerspruch. Da das Strafrecht eine einheitliche Rechtsordnung darstelle, müsse es eine Möglichkeit geben, diesen Widerspruch zu beseitigen. Der Wiederaufnahmeantrag habe sich ferner auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 10. August 1970 berufen, doch habe sich die belangte Behörde mit diesem Wiederaufnahmegrund nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde sei im Straferkenntnis vom 26. November 1969 durch eine unrichtige Rückrechnung zu einem Blutalkoholwert im Unfallszeitpunkt gekommen, der mit dem im gerichtlichen Verfahren einwandfrei festgestellten in Widerspruch stehe. Die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde - daß diese Tatsache irreparabel sei, weil die rechtliche Möglichkeit bestehe, daß die Verwaltungsbehörde und das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangen - sei nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig. Denn das Strafrecht sei eine einheitliche Rechtsordnung, weshalb es verhindert werden müsse, daß zwei sich widersprechende Entscheidungen vorliegen.

Nach der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsache oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle den Standpunkt vertreten, daß die geltend gemachten neuen Tatsachen oder Beweismittel beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sein müssen, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden sein muß vergleiche , dazu z.B. die Erkenntnisse vom 2. Mai 1966, Zl. 70/66, und vom 8. Juli 1971, Zl. 499/71, sowie die dort angeführten Vorerkenntnis). Auf die nähere Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 1965/45, verwiesen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die beiden bei den gerichtlichen Hauptverhandlungen am 29. Dezember 1969 und am 10. August 1970 erstatteten ärztlichen Gutachten sowie das gerichtliche Urteil vom 10. August 1970 als Wiederaufnahmegründe geltend gemacht. Da das Verwaltungsstrafverfahren am 26. November 1969 rechtskräftig abgeschlossen wurde, handelt es sich bei diesen geltend gemachten Wieder-aufnahmegründen nicht um neu hervorgekommene, sondern um neu entstandene Beweismittel, die einen Wiederaufnahmeantrag nicht zu stützen vermögen. Abschließend sei noch bemerkt, daß eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde und durch ein Gericht - zu der es wie im gegenständlichen Fall, vor allem dann kommt, wenn diesen Behörden verschiedene Beweismittel vorlagen - allein noch keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, AVG 1950 darstellt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich aus die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 19651, Bundesgesetzblatt 4,,

Wien, am 12. April 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000285.X00

Im RIS seit

12.04.1972

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWT_1971000285_19720412X00