Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1972

Geschäftszahl

0285/71

Rechtssatz

Zu einer unterschiedlichen Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde und durch ein Gericht kommt es vor allem dann, wenn diesen Institutionen verschiedene Beweismittel vorlagen, welcher Umstand aber noch keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, AVG darstellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000285.X02