Verwaltungsgerichtshof
12.04.1972
0285/71
Zu einer unterschiedlichen Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde und durch ein Gericht kommt es vor allem dann, wenn diesen Institutionen verschiedene Beweismittel vorlagen, welcher Umstand aber noch keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, AVG darstellt.
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000285.X02